Startschuss für die EKVO in Hessen
06.12.2010
Gütesicherung RAL-GZ 961 in Abwasserkontrollverordnung verankert
Seit 2006 wurde in Hessen der Entwurf einer novellierten Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO, Stand Februar 2006) diskutiert. Bislang ohne Ergebnis. Die hieraus resultierenden Interpretationsspielräume in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflichtigen bzw. Betreiber von Kanalnetzen als auch für Grundstückseigentümer bzw. Anschlussnehmer trugen nicht unwesentlich zu einer Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten bei. Das hat sich jetzt grundlegend geändert: Die Hessische Abwassereigenkontrollverordnung konkretisiert unter anderem die Anforderungen für die Abwasserbeseitigungspflichtigen und Betreiber von Kanalnetzen sowie für Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer. Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 ist der Betreiber einer Abwasseranlagen verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Nähere Ausführungsbestimmungen zur Eigenkontrolle enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht.
Das wird in Hessen jetzt in der Abwassereigenkontrollverordnung (GVBl. I S. 257) geregelt. So wurde der Anhang 1 (Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen) der bisherigen Verordnung um die Zuleitungskanäle (vgl. § 43 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) ergänzt und neu gefasst, ein Anhang 4 (Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen und Sammelbehälter) neu eingefügt sowie eine Reihe von weiteren Anpassungen an die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Rahmenbedingungen festgelegt
Festgelegt sind dort die Fristen der Prüfungen und die Intervalle der Wiederholungsprüfungen. Zudem sind Zuleitungskanäle (Grundleitung und Anschlusskanal) nun grundsätzlich überprüfungspflichtig. Diejenigen, die ab dem 1. Januar 1996 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmalig erfasst. Für sie gilt das Wiederholungsintervall von 30 Jahren ab dem 1. Januar 2010. Weiterhin wird ausdrücklich auf das Erfordernis einer kontinuierlichen Prüfung in den genannten Intervallen hingewiesen. Die Zustandserfassung ist vorausschauend zu planen. Dazu ist eine jährlich gleichmäßige Verteilung der Überprüfungen erforderlich. Für die Kanal-Anschlussnehmer werden somit die Anforderungen aus den einschlägigen Gesetzes- und Normungstexten (WHG, HWG, DIN 1986-30 usw.) noch deutlicher. Die EKVO 2010 fordert eine Kanaluntersuchung, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der RAL-Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 in Bezug auf die Eignung der ausführenden Unternehmen zu erfolgen hat. Dasselbe Anforderungsprofil gilt sinngemäß auch für Firmen, die derartig festgestellte Schadensfälle instand setzen bzw. erneuern. Die unabdingbar für den Bürger anfallenden Kosten sind primär die Kanal-TV-Inspektionskosten. Damit verbunden sind die notwendige, zugehörige, ingenieurmäßige Bearbeitung sowie die Ermittlung des Sanierungsbedarfs.
Zur aktuellen Situation und zu den anstehenden Neuerungen bot die von Dipl.-Ing. Walter Reinhard, Dezernent Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, Regierungspräsidium Darmstadt, moderierte Veranstaltung praktische Orientierungshilfen. Nach der Vorstellung der neuen Abwassereigenkontrollverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen einschließlich Zuleitungskanälen durch Ministerialrat Dr.-Ing. Eberhard Port, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, erläuterte RA Wolfgang Fabry, Leitender Verwaltungsdirektor Hessischer Städte- und Gemeindebund, die Umsetzung von § 43 Abs. 2 HWG und des § 4 EKVO in den hessischen Kommunen. Den Bezug zur Praxis stellte Dipl.-Ing. Norbert Nielsen, einer der vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft Kanalbau beauftragten Prüfingenieure, mit seinem Vortrag über die Anforderungen an Betriebe oder Stellen bezüglich der Durchführung der Kontrollen und deren Auswertung her. Der Vortrag von Dr.-Ing. Holger Krier, Abteilungsleiter Stadtentwässerung Frankfurt/M. über die Umsetzung des § 43 Abs. 2 HWG am Beispiel von Frankfurt bildete den Abschluss der Veranstaltung. Das große Interesse belegen auch die aktuellen Zugriffszahlen auf die Versammlungsunterlagen. Sie sind bereits 4.000 mal von der Internetseite des Güteschutz Kanalbau heruntergeladen worden.
RAL-Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau
Postfach 1369
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Tel: 02224/9384-0
Fax: 02224/9384-84
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