Das Ende der Misch-Entwässerung

25.02.2010

§ 55.2 WHG wirft Fragen auch für die Grundstücksentwässerung auf

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das am 7.8.2009 im Bundesanzeiger verkündet wurde und am 01.03.2010 in Kraft tritt, transportiert in den Abwasser-relevanten Paragraphen 54 bis 61 einige Regelungen, deren Tragweite für die Stadtentwässerung kaum hoch genug eingeschätzt werden kann, so etwa die bundesweite Pflicht zur Eigenkontrolle von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen. Als noch weitaus folgenschwerer dürfte sich § 55 Abs. 2 WHG erweisen, der die Vermischung von Niederschlags- und Schmutzwasser verbietet und für Kommunen mit Mischkanalisation ein technisches und wirtschaftliches Jahrhundertproblem schafft.

Das Internetportal Grundstücksentwässerung ONLINE weist darauf hin, dass § 55.2 WHG gerade bei der Sanierung von Grundstücksentwässerungssystemen Fragen aufwirft, die durch die jeweils zuständigen Städte und Gemeinden schnellstens beantwortet werden müssen, um nachhaltige Fehlinvestitionen zu vermeiden.

So juristisch staubtrocken kann ein Riesenproblem daher kommen: "Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen."

De facto ist diese Vorschrift in § 55.2 WHG nicht weniger als das rechtskräftige Ende des Prinzips der Mischkanalisation. Auf dem, was da künftig unzulässig ist, beruht in vielen deutschen Städten und Gemeinden die gesamte Stadtentwässerung. Wie hoch der Buchwert der Abwasser-Infrastruktur ist, die hier mit einem Federstrich quasi entwertet wurde, ist schwer zu präzisieren, bundesweit dürfte es sich eher um einen drei- als einen zweistelligen Milliardenbetrag handeln - allein im öffentlichen Raum.

Es ist zwar völlig unrealistisch, dass bestehende Mischkanalisationen ad hoc außer Betrieb genommen werden müssen, das Vermischungsverbot bedeutet aber zweifellos, dass ab sofort keine neuen Mischkanalisationen mehr geplant oder gebaut werden dürfen. Und ob vorhandene sanierungsbedürftige Leitungen noch einmal funktionsgleich erneuert werden dürfen, ist eine Frage, die schnellstens von berufener Stelle verbindlich geklärt werden muss.

Für die Gemeinden mit Mischkanalisation steht jetzt jedenfalls ab sofort der "Einstieg in den Umstieg" auf der Agenda: Bestehende, auf Mischentwässerung basierende Abwasserbeseitigungskonzepte gehören jetzt umgehend auf den Prüfstand.

Aber auch -und gerade- auf dem Grundstück wirft § 55.2 WHG Fragen auf. Da das WHG jeden (auch privaten) Anlagenbetreiber anspricht, gilt das Vermischungsverbot grundsätzlich auch für die Grundstücksentwässerung. Akut wird dies in zwei Fällen:
  • Zum einen bei der Genehmigung neuer Anlagen; hier könnte in Zukunft jede Genehmigung eines Kanalanschlusses durch die Kommune materiell rechtswidrig sein, da sie unmittelbar gegen § 55.2 WHG verstößt. (...inwieweit bestehende kommunale Mischwasser-Satzungen überhaupt noch Wasserrechts-konform sein können oder jetzt überarbeitet werden müssen, ist eine weitere, sehr wichtige Frage)
  • Aber auch dort, wo Grundstücksentwässerungssysteme aufgrund vorhandener Schäden oder aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zur Sanierung anstehen. Der neuen Vorschrift nach müsste jede Mischentwässerung bei dieser Gelegenheit eigentlich getrennt werden.

Doch: Wohin mit dem Niederschlagswasser, wenn die Kommune als Vorflut nach wie vor nur einen Mischwasserkanal betreibt? Hier sind Antworten und praktische Lösungen seitens der Kommune gefragt, idealer Weise eine Satzungsänderung, die die Frage "trennen oder nicht" verbindlich beantwortet. Sinnvolle Antworten sind aber nur da zu erwarten, wo die Kommune einen Plan für die Zukunft des eigenen Systems hat. Zwei Wege sind dem Bürger jedenfalls kaum zumutbar:
  • Eine Beibehaltung und Sanierung des vorhandenen Mischsystems (weil man derzeit nicht weiß, wo man mit dem getrennten Niederschlagswasser hin soll), der dann einige Jahre später doch eine Aufforderung zur baulichen Trennung des frisch sanierten Netzes folgt
  • Eine Trennung der Grundstücksentwässerung "auf Vorrat" (mit entsprechend höheren Investitionskosten und Zusammenführung der Ströme im öffentlichen Mischkanal), ohne dass das öffentliche System selbst in einem überschaubaren Zeitrahmen getrennt würde

Für den beratenden Fachingenieur auf dem Grundstück bedeutet die Situation, dass er vor Festlegung eines Sanierungskonzepts unbedingt eine verbindliche Aussage des Abwasserbeseitigungspflichtigen einholen muss, die für den zu beratenden Grundstückseigentümer Rechts- und Investitionssicherheit schafft. Sonst setzt er sich dem Risiko einer fehlerhaften Beratung aus. Die betroffenen Städte und Gemeinden wiederum sind vor diesem Hintergrund gehalten, Antworten auf die anstehenden Fragen parat zu halten – und zwar zeitnah!

Das gilt erst recht für Nordrhein-Westfalen, wo Grundstückseigentümer nach § 61a Landeswassergesetz ein verbrieftes Recht auf Beratung haben. Denn diese Beratung umfasst selbstverständlich auch verbindliche Antworten auf die drängenden Fragen, die § 55.2 WHG jetzt aufwirft!


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Grundstücksentwässerung ONLINE GbR
Dipl.-Ing. Ulrich Winkler
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