Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)

Berstverfahren

image
Bild 5.4.3.5-1: 

Prinzipdarstellung des Berstverfahrens (dynamisches Berstverfahren in Kombination mit Kurzrohren) [FI-Tracta]

Der Grundgedanke der Anfang der 80er Jahre entwickelten Berstverfahren, im englischen Sprachgebrauch mit "Pipe-Bursting" bezeichnet, ist, einen Berstkörper mit Hilfe einer Seilwinde oder eines Zuggestänges durch den defekten, außer Betrieb gesetzten Kanal zu ziehen, der die Rohrwandung von innen zerstört und in den umgebenden Baugrund verdrängt. Unmittelbar hinter dem Berstkörper wird ein neuer Kanal gleicher oder größerer Nennweite eingezogen. Es ist somit keine Bodenentnahme erforderlich. Diese Arbeiten können je nach Verfahrensvariante von den Schächten oder speziell hergestellten Startbaugruben aus durchgeführt werden [Stein88e] (Bild 5.4.3.5-1) .

Im Bereich der Schachtsohle sind zuvor Gerinne und Auftritt zur Einführung des Berstkörpers in die zu erneuernde Haltung zu entfernen.

Voraussetzungen für die Anwendung sind kreisförmige Rohrquerschnitte ohne Teil- oder Vollummantelung (Abschnitt 1.6.1) (Abschnitt 1.7.1) , möglichst spröde Rohrwerkstoffe, wie z.B. Grauguß, Steinzeug und Beton, ein verdichtungsfähiger Boden in der Leitungszone sowie eine geradlinige Haltung ohne größere Abwinkelungen und Versätze.

Bezüglich der erforderlichen Vorarbeiten, möglicher Ringraumverfüllungen, Abschlußarbeiten (z. B. Wiederherstellung der Einbindung von Anschlußkanälen von außen und von Schächten), sowie der Prüfungen und Eigenüberwachung gelten sinngemäß die Ausführungen der (Abschnitt 5.3.2.2.1) und (Abschnitt 5.3.2.2.2) .

In der Vergangenheit wurden juristische Argumente gegen die Anwendung des Berstverfahrens [Wagne90] formuliert. Es wurde die Ansicht vertreten, daß die im Untergrund verbleibenden Altrohrbruchstücke

  • durch an diesen anhaftende Schadstoffe eine Kontamination des Untergrundes verursachen und
  • im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes unerlaubten Abfall darstellen.

Diese Argumente wurden zumindest für den Abwasserbereich zwischenzeitlich widerlegt [Bartl94] [Reinh94a] , d.h. es bestehen keine wasser- und abfallrechtlichen Bedenken gegen den Einsatz des Berstverfahrens zur Erneuerung von Abwasserkanälen im kommunalen Bereich. Spezielle Genehmigungsverfahren sind nicht erforderlich. Die Kanäle sind vorher entsprechend den Regeln der Technik zu reinigen. Bei Rohren, durch die gezielt Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen abgeleitet wurde, ist zur Entscheidungsfindung für das Berstverfahren eine Einzelfallprüfung in Form einer chemische Analyse der Rohre (Rohrwandungen) durchzuführen [Reinh94a] .

Der Berstvorgang erfolgt entweder mit Hilfe

Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)