Verfahrensauswahl
Da Erscheinungsbild, Ausmaß und Ursache der Schäden, aber auch die leitungsspezifischen Randbedingungen in Kanalisationen sehr unterschiedlich sind, kommt der richtigen Wahl des im jeweiligen Anwendungsfall einzusetzenden baulichen Sanierungsverfahrens eine große Bedeutung zu [Stein89c] [Stein95f] .
Alle Reparatur-, Renovierungs- und Erneuerungsverfahren weisen Vor- und Nachteile sowie Einsatzbeschränkungen auf. Es gibt kein Universalverfahren, das unter allen möglichen Randbedingungen gleichermaßen technisch und wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar ist.
Besondere Probleme bei Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen in nichtbegehbaren Kanälen bereiten die Vorflutsicherung (Abschnitt 5.5) sowie das Abtrennen und nachträgliche Wiedereinbinden der Anschlußkanäle. Im (Bild 5.6.1-1) ist in vereinfachter Form der notwendige Entscheidungsprozeß zur Auswahl der geeigneten baulichen Lösung dargestellt.
Maßgebende Kriterien sind u.a. der Schadensumfang, wobei unterschieden wird zwischen örtlich begrenzten, örtlich begrenzten wiederholten und umfangreichen Schäden, sowie die Notwendigkeit der Vergrößerung der Abflußkapazität, die Möglichkeit einer technischen Veränderung, die Wirtschaftlichkeit einer solchen Veränderung und schließlich die Entscheidung, ob ein Weiterbetrieb der betroffenen Haltung oder des Netzbereiches erforderlich ist.
Aus wirtschaftlichen Gründen werden örtlich begrenzte Schäden durch Reparatur behoben. An derselben Stelle wiederholt auftretende und umfangreiche Schäden, bei denen eine Reparatur nicht mehr möglich ist, können sowohl durch Renovierung als auch durch Erneuerung behoben werden. Kann eine hydraulische Überlastung oder eine Querschnittsreduzierung durch eine Renovierungsmaßnahme nicht in Kauf genommen werden, kommt nur eine Erneuerung in Betracht.
Wenn eine Renovierung beim Vergleich der Baukosten mit denen einer z.Zt. noch überwiegend praktizierten Erneuerung in offener Bauweise zunächst wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint, können sonstige Kriterien für die Wahl eines Renovierungsverfahrens maßgebend sein [ATVM143-1:1989] :
- keine oder nur kleine Baugrube,
- kürzere Bauzeit,
- Reduzierung der Verkehrsbeeinträchtigung und anderer indirekter (intangibler) Kosten (Abschnitt 5.7) ,
- kreuzende oder parallel laufende Ver- und Entsorgungsleitungen,
- erhaltenswerter Bewuchs oder Oberflächenbelag,
- Vermeidung von Grundwasserabsenkungen.