Wahl zwischen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und einer mit Leistungsverzeichnis
Welche Art der Leistungsbeschreibung bei einer Ausschreibung letztendlich als die "besser geeignete" zur Anwendung kommen sollte, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Je mehr die Planung in die Ausschreibung verlagert werden muß, desto eher sollte die Ausschreibung anhand eines Leistungsprogrammes erfolgen.
Betrachtet man die heutige Ausschreibungspraxis bei durchzuführenden Kanalsanierungen, so findet man im Vergleich zu Kanalneuverlegungen in überdurchschnittlich vielen Fällen Abweichungen von der gemäß VOB/A § 9 (3) als Regelfall definierten Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis. Häufig ist eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm gemäß VOB/A § 9 (10) anzutreffen [Mölle97] . Gründe hierfür sind zum einen die fehlende Bereitschaft der Kanalnetzbetreiber, aus der Vielzahl unterschiedlicher und bzgl. ihrer Leistungsmerkmale noch nicht abschließend untersuchter Sanierungsverfahren die für den jeweiligen Anwendungsfall geeigneten Verfahren festzulegen und zum anderen eine unzureichende Ausführungsplanung.
Wie Erfahrungen zeigen, erhält der Kanalnetzbetreiber bei dieser Ausschreibungsform in der Regel Angebote mit nahezu der gesamten Palette der Sanierungsmöglichkeiten, so daß eine technische Wertung aufgrund fehlender Vergleichbarkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Aus diesem Grund und angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und des bekannten Investitionsbedarfes erscheint es sinnvoll, zur Kostendämpfung die Planung von Sanierungsmaßnahmen nicht auf die Bieter zu verlagern, sondern wieder zum Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zurückzukommen [Mölle97] .