Standardleistungsverzeichnisse
Der Gemeinsame Ausschuß Elektronik im Bauwesen (GAEB) hat sich zur Aufgabe gestellt, die Rationalisierung im Bauwesen mittels der Datenverarbeitung zu fördern. Ihm gehören die Ressorts des Bundes und der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik an, die mit Bauangelegenheiten befaßt sind. Der GAEB engagiert sich überall dort, wo sich die am Bau Beteiligten abstimmen müssen, um die Automation bei Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen zu ermöglichen. Die Geschäftsführung des GAEB liegt beim Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau [GAEB] [Falk97d] .
Das Hauptwerk der GEAB ist das in einzelne Leistungsbereiche (LB) gegliederte Standardleistungsbuch (StLB). Bei der Gliederung wurde im wesentlichen die der VOB/C zugrundeliegende Gliederung der "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen" (ATV) übernommen. So z.B.:
- LB 000 Baustelleneinrichtung
- LB 002 Erdarbeiten
- LB 006 Bohr-, Verbau-, Ramm- und Einpreßarbeiten, Anker, Pfähle und Schlitzwände
- LB 008 Wasserhaltungsarbeiten
- LB 009 Entwässerungskanalarbeiten
- LB 011 Abscheideranlagen, Kleinkläranlagen
- LB 080 Straßen, Wege, Plätze
- LB 309 Reinigung und Inspektion von Abwasserkanälen und -leitungen
- LB 310 Sanierung von Abwasserkanälen und -leitungen.
Der GAEB hat für die Entwicklung des Standardleistungsbuches für das Bauwesen als wichtigste Grundsätze festgesetzt, daß die Standardtexte der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) (ausgenommen Bauleistungen) und den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen sollen.
Damit kann der Benutzer des StLB davon ausgehen, daß die mit Hilfe des StLB aufgestellten Leistungsbeschreibungen ihm weitgehend Rechtssicherheit bieten, sofern er die zur richtigen Anwendung einzuhaltenden Regeln beachtet.
Die Systematik des StLB beruht auf dem Prinzip des Zerlegens von Leistungsbeschreibungstexten in einzelne Textteile und des Wiederzusammenfügens dieser verschlüsselten Textteile zu Standardtexten im Wege der Auswahl. Das technisch einwandfreie und sachlich richtige Zusammenfügen der verschlüsselten Textteile zu Leistungsbeschreibungen liegt in der Verantwortung des Anwenders.