Inspektion von Kanälen in Wasserschutzgebieten
Nach ATV-A 142 [ATVA142:1992] wird für öffentliche Kanäle in der Schutzzone III eine optische Inspektion im 5-jährigen Turnus empfohlen und für private Kanäle (Grundstücksentwässe-rungsanlagen) in einem Turnus von 5 Jahren vorgeschrieben. Entsprechend dem Zustand und der Belastung der Anlagen können kürzere Zeitabstände notwendig sein.
Werden bei der Inspektion Schäden an Rohren oder Rohrverbindungen festgestellt, so ist der Abwasserzufluß unverzüglich zu unterbinden (Umleitung, Rückhaltung, Aufstau). Falls erforderlich, sind zur Ermittlung der Schadensstelle und des Schadensumfanges zusätzliche Untersuchungen, z.B. Prüfungen auf Wasserdichtheit, durchzuführen. Nach erfolgter Schadensbehebung muß die Dichtheit der Leitung erneut überprüft werden.
Im Gegensatz zum ATV-A 142 [ATVA142:1992] schreibt [Düsse90] die Durchführung einer optischen Inspektion in maximal 5-jährigen Abständen vor.
Die Dichtheitsprüfungen in der Wasserschutzzone III werden sowohl für öffentliche als auch private Kanäle im ATV-A 142 [ATVA142:1992] "nach Bedarf", in der Regel alle zehn Jahre, festgelegt. Für die Durchführung gelten die Ausführungen des (Abschnitt 6.4.2.3) . Auch das StAWA, Düsseldorf [Düsse90] fordert die Prüfung auf Wasserdichtheit für öffentliche und private Kanäle mindestens alle 10 Jahre.
Bezüglich der Prüfkriterien gelten die Ausführungen des (Abschnitt 6.4.2.2) . Ist zwischen dem höchsten Punkt der Prüfstrecke und dem geodätischen Punkt der örtlich festgelegten Rückstauebene ein Abstand von mehr als rd. 5,00 m gegeben, ist der Prüfdruck entsprechend DIN 4033 [DIN4033:1979] zu erhöhen.
Abweichend vom ATV-A 142 [ATVA142:1992] darf der maximale Wasserzugabewert 0,1 l/m2 benetzter Innenfläche nicht überschreiten.
In begehbaren Kanälen ist eine Prüfung auf Wasserdichtheit mittels Muffenprüfgerät möglich, der Prüfdruck hat mindestens 0,5 bar zu betragen. Die Durchführung sowie die zeitliche Dauer der Muffenprüfung ist in Absprache mit dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Düsseldorf (StAWA) in Abhängigkeit vom Rohrwerkstoff und der Fugenausbildung festzulegen.
Schächte sind sinngemäß nach DIN 4033 [DIN4033:1979] auf Wasserdichtheit zu prüfen. Ein Wasserzugabewert von maximal 0,1 l/m2 benetzter Innenfläche ist auch hier einzuhalten [Düsse90] .
Die schweizerische Norm SIA 190 [SIA190] schreibt dazu vor:
"Vor der Dichtheitsprüfung sind die Rohrleitungen aus Asbestzement-, Beton- und Steinzeugrohren während mindestens 24 Stunden gefüllt zu halten. Kunststoffrohre können 1 Stunde nach erfolgter Füllung geprüft werden.
Der Prüfdruck beträgt, bezogen auf den tiefsten Punkt der Leitung, für die Grundwasserschutzzonen und -areale 0,05 N/mm2 (0,5 kg/cm2). Die Wasserzugabe wird während einer Stunde gemessen und darf für diesen Bereich 0,05 l/m2 benetzter Fläche nicht überschreiten.
Die an den Schacht angeschlossenen Rohrleitungen sind zu verschließen und abzudichten.
Vor der Dichtheitsprüfung wird der Schacht während mindestens 24 Stunden mit Wasser gefüllt. Der Wasserspiegel muß auf Höhe UK des Konus liegen.
Für die Dichtheitsprüfung wird die Wasserabsenkung während mindestens 8 Stunden gemessen, um meßbare Resultate zu erzielen.
Die gemessene Wasserzugabe darf 0,15 l/(h · m2) benetzer Fläche nicht überschreiten."