Anforderungen bezüglich der Abwasserdurchleitung
In der Wasserschutzzone III ist die Verlegung und der Betrieb von Kanälen unter Beachtung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer grundsätzlich zulässig. Dies gilt gleichermaßen für den Bau und den Betrieb von Bauwerken des Entwässerungsnetzes, wie Schächte, Pumpwerke, Regenüberläufe, Rückhaltebecken [ATVA142:1992] .
Im Hinblick auf eine Abwasserdurchleitung und eine Versenkung oder Versickerung von Abwasser legt DVGW-Arbeitsblatt W 101 [DVGWW101] folgendes fest:
In der Zone III B sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem:
- Versenkung von Abwasser einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen
- Kanalisationen einschl. Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie zentrale Kläranlagen, sofern diese nicht in angemessenen Zeitabständen durch Inspektion auf Schäden überprüft werden (ATV-A 142 [ATVA142:1992] , ATV-M 146 [ATVM146] ).
In der Zone III A sind gefährlich und in der Regel nicht tragbar vor allem:
- die für Zone III B genannten Handlungen und Vorgänge
- Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben
- Kanalisationen (ausgenommen bei besonderer Anforderung an ihre Dichtheit und deren Überprüfung in angemessenen Zeitabständen) (ATV-A 142 [ATVA142:1992] , ATV-M 146 [ATVM146] )
- Einleiten von Abwasser (ausgenommen behandeltes Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt.