Ausführung
Für die Verlegung von Rohren und anderen Fertigteilen in Wasserschutzgebieten gelten DIN 4033 [DIN4033:1979] , ATV-A 139 [ATVA139:1988] und seit 1997 DIN EN 1610 [DINEN1610:1997] .
Darüber hinaus ist nach [ATVA142:1992] folgendes zu beachten:
- Die Baumaßnahme ist zügig abzuwickeln.
- Fahrzeuge und Baumaschinen, die Kraftstoff- und / oder Ölverluste aufweisen, sind unverzüglich aus dem Wasserschutzgebiet zu entfernen.
- Elektrisch angetriebene Baumaschinen sind solchen mit Verbrennungsmotoren vorzuziehen.
- Auf der Baustelle anfallendes Abwasser ist schadlos zu beseitigen, die Versickerung ist unzulässig.
Dem besonderen Schutzbedürfnis entsprechend, sind in der Wasserschutzzone II nach [ATVA241:1994] nicht zulässig:
- Die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen.
- Die Errichtung von Werkstätten, Wohn- und Lagerplätzen.
- Die Anlage von Toiletten. Sind die Entfernungen zu Toilettenanlagen außerhalb der Wasserschutzzone II unzumutbar lang, so müssen transportable Toilettenanlagen mit dichten Sammelbehältern aufgestellt werden. Die Fäkalien sind regelmäßig abzufahren und außerhalb des Wasserschutzgebietes schadlos zu beseitigen.
- Das Lagern von Kraftstoffen, Ölen und Schmiermitteln.
- Schwimmende Auflagerung von Kanälen und Leitungen.
Nach Abschluß der Baumaßnahme ist unabhängig vom technischen Aufwand bei der Abnahme die Wasserdichtheitsprüfung nach DIN 4033 [DIN4033:1979] (Abschnitt 4.5.1) vorzunehmen. Bei offener Bauweise ist zusätzlich vor der Grabenverfüllung, also im Zuge der Baudurchführung, eine Wasserdichtheitsprüfung durchzuführen.
In Abweichung von DIN 4033 [DIN4033:1979] ist in allen Fällen der Prüfdruck von 0,5 bar am höchsten Punkt der Haltung einzuhalten [MULUF84] . Dies entspricht auch der Forderung gemäß ATV-A 142 [ATVA142:1992] . Liegt der zu erwartende Außenwasserdruck höher als 0,5 bar über dem Rohrscheitel, ist der Prüfdruck entsprechend zu erhöhen.
Die Prüfung der Schächte auf Wasserdichtheit erfolgt nach DIN 19549 [DIN19549] (Abschnitt 6.4.2.1) , wobei die gleichen Prüfkriterien wie für die Rohre gelten.