Sanierung von Kanälen in den Wasserschutzzonen II und III
Die o.a. Anforderungen bezüglich Herstellung und Betrieb von Kanälen sind sinngemäß auch auf Sanierungsmaßnahmen zu übertragen, d.h. bei Schäden an in Betrieb befindlichen Kanälen müssen diese nach den bestehenden Anforderungen für Wasserschutzgebiete [ATVA142:1992] [MULUF84] [Düsse90] behoben werden. Das bedeutet, daß ggf. vorhandene Systeme entflochten werden oder mit anderen Worten die Anschlußkanäle statt an den Abwasserkanal direkt in den Schacht eingebunden werden müssen (Abschnitt 1.9.1) . Insbesondere müssen die Auswahl der einzusetzenden Werkstoffe, Bauteile und Verfahren den verschärften Anforderungen bezüglich der Umweltverträglichkeit, Dauerhaftigkeit, Wasserdichtheit, Tragfähigkeit, Funktionssicherheit und Instandhaltung genügen.
Wenn technisch möglich, sollte grabenlosen Sanierungsverfahren gegenüber der offenen Bauweise der Vorzug gegeben werden [Reinh94b] .
Im Vorfeld einer solchen Maßnahme sollten Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt werden, um kontaminierte Bereiche erkennen und Dekontaminierungsmaßnahmen einleiten zu können (Abschnitt 7.1) .