Vorbereitende Maßnahmen
Die vorbereitenden Maßnahmen der Dichtheitsprüfung gelten generell für alle im (Abschnitt 4.5.1.1) , (Bild 4.5.1.2.1-1) aufgeführten Prüfverfahren. Sie werden nachfolgend auf der Grundlage des ATV-M 143 Teil 6 [ATVM143-6:1998] beschrieben.
Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind vom Auftraggeber ausreichende Planunterlagen zur Verfügung zu stellen. Aus diesen müssen u.a. folgende Angaben erkenntlich werden:
- Einsatzort,
- Lage, Art, Umfang und Ordnungsmerkmale (z.B. Haltungs- und/oder Schachtnummern) des zu prüfenden Objektes sowie
- Einsteig- und Fluchtmöglichkeiten.
Auf besondere Gefährdungen, z.B. Einsturzgefahr, Kanalatmosphäre, Abwasserzusammensetzung, Pumpenschwall etc. ist gesondert hinzuweisen.
Vor Beginn der Prüfung ist die Zugänglichkeit der Einstiege zu prüfen und für die Dauer der Prüfung sicherzustellen.
Vor der Durchführung der Prüfung muß das Prüfobjekt gründlich gereinigt werden,
- um den sicheren Sitz der Absperrelemente (Bild 4.5.1.2.1-1) und
- die störungsfreie Durchführung der Dichtheitsprüfung zu ermöglichen.
Dabei kommt der sorgfältigen Reinigung der Kontaktfläche zwischen Absperrelement und Kanalwandung besondere Bedeutung zu .
Zur Feststellung und Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Prüfobjekt sind vor Prüfbeginn ebenso wie zur Regelung, Sicherung und Absperrung des Verkehrs gegebenenfalls in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Für die Dauer der Dichtheitsprüfung muß das Prüfobjekt, z.B. durch
- Umleiten,
- zeitweiligen Rückstau oder
- Überpumpen
abwasserfrei gehalten werden (Abschnitt 5.5) .
Bei punktuellen Prüfungen (Muffenprüfungen) kann bei Verwendung von Geräten mit einem Durchlaß ein begrenzter Abwasserdurchfluß zugelassen werden.
Bezüglich der grundsätzlich durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen wird auf die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Gemeindlichen Unfallversicherer (BAGUV) verwiesen u.a. auf:
- UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) [VBG1]
- UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) [VBG37]
- UVV "Abwassertechnische Anlagen" (GUV 7.4) [GUV74a]
- Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten (ZH 1/559) [ZH1559]
- Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen(ZH 1/177) [ZH1177] .
Die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen und -kanälen ist in Anlehnung an § 36 (1) der UVV "Allgemeine Vorschriften" [VBG1] als gefährliche Arbeit einzustufen. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:
- Die Dichtheitsprüfung darf nicht von einer einzelnen Person durchgeführt werden.
- Es sind geeignete Personen zu beauftragen, denen die mit der Prüfung verbundenen Gefahren bekannt sind und
- es ist ein Aufsichtführender zu bestellen.
Spezielle Anweisungen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit Luft als Prüfmedium sind in Bearbeitung. Nach Inkrafttreten sind diese ebenfalls zu beachten.