Definition und gesetzliche Regelungen
Inspektion:
Unter Inspektion versteht man nach ATV-M 143 Teil 1 [ATVM143-1:1989] Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.
Die Inspektion hat in der Instandhaltung eine zentrale Bedeutung. Ihre Aufgabe ist die Bereitstellung von Daten und Informationen über den Istzustand und den aktuellen Abnutzungsvorrat der jeweiligen Betrachtungseinheit bzw. Schäden und deren Ursachen frühzeitig zu erkennen, um mit möglichst geringem Aufwand für Wartung und Sanierung ein in allen seinen Teilen funktionstüchtiges Bauwerk in der geplanten Nutzungsdauer zu erhalten.
Darüber hinaus findet die Inspektion in Anlehnung an ATV-M 143 Teil 2 [ATVM143-2:1999] Anwendung bei der
- Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen
- Abnahme von Sanierungsmaßnahmen
- Abnahme vor Ablauf der Gewährleistungsfrist der Sanierungsmaßnahme
- Beweissicherung.
Die rechtliche Notwendigkeit der Inspektion von Kanalisationen im Rahmen der Instandhaltung ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht nach dem Bundesgesetzbuch (BGB) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Betreibers der Kanalisation, wie sie im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) [WHG96] , insbesondere in den §§ 1a und 18b sowie in den Landeswassergesetzen festgelegt ist.
Das Wasserhaushaltsgesetz gilt für alle Gewässer, d.h. für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser (§1) [WHG96] . Sie dürfen nur so genutzt werden, daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§1a). Die Belastung des Gewässers muß so gering gehalten werden, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den Regeln der Technik möglich ist (§7a). So wird z.B. in §18b des WHG gefordert, daß Abwasseranlagen, die im Sinne des WHG (§18a) der Abwasserbeseitigung, d.h. dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwässern, dienen, "nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind." Genügen die Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, so haftet der Inhaber dieser Anlagen (§22 WHG) für den daraus entstehenden Schaden. Nähere Ausführungen hierzu enthalten die Landeswassergesetze (LWG). Zum Betrieb gehört auch die Inspektion. Damit ist die grundsätzliche Rechtspflicht zur Inspektion unmittelbar aus dem Wasserhaushaltsgesetz ableitbar.
Die Maßnahmen der Inspektion beinhalten nach DIN 31051 [DIN31051:1985] :
- Erstellen eines Planes zur Feststellung des Istzustandes, der auf die spezifischen Belange des jeweiligen Betriebes oder der betrieblichen Anlage abgestellt ist und hierfür verbindlich gilt,
- Vorbereitung der Durchführung,
- Durchführung,
- Vorlage des Ergebnisses der Istzustandsfeststellung,
- Auswertung der Ergebnisse und Beurteilung des Istzustandes,
- Ableitung der notwendigen Konsequenzen aufgrund der Beurteilung.
Die Konsequenzen der Inspektion können in erster Linie sein [DIN31051:1985] :
- Durchführung weitergehender und/oder zusätzlicher Maßnahmen der Inspektion,
- Änderung der Wartungs- und Inspektionsintervalle,
- Einleitung von Sanierungsmaßnahmen.
Übertragen auf bestehende Entwässerungssysteme bzw. Kanalisationen ergibt sich in Anlehnung an DIN EN 752-5 [DINEN752-5:1997] und ATV-M 149 [ATVM149] die im (Bild 4.1-1) dargestellte allgemeine Vorgehensweise bei der Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Sie läßt sich auf jedes Entwässerungssystem anwenden und im Einzelfall sollen Alter, Lage und Art des Systems, die verwendeten Werkstoffe sowie betriebliche und klimatische Faktoren berücksichtigt werden [DINEN752-5:1997] . Alle Inspektionen sollten sich auf das gesamte Einzugsgebiet erstrecken, um somit alle Probleme und ihre Ursachen gemeinsam berücksichtigen zu können. In großen Kanalnetzen kann es erforderlich werden, bei der Untersuchung von geeigneten Teilnetzen auszugehen.
Bei der Inspektion von Kanalisationen unterscheidet man nach DIN EN 752-5 [DINEN752-5:1997] zwischen
- baulichen Untersuchungen
- hydraulischen Untersuchungen
- umweltrelevanten Untersuchungen.
Auf die einzelnen Schritte des Ablaufdiagramms wird nachfolgend eingegangen.