Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)

Anforderungen

Anforderungen an Kanalfernsehanlagen

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Bild 4.3.2.1.2.4-1: 

Universaltestbild T05/DIN 25435 Teil 4 [DIN25435-4:1987]

Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, stehen heute für die Kanalfernsehinspektionen die unterschiedlichsten Systeme für alle in Kanalisationen üblichen Nennweiten zur Verfügung. Die von diesen Kanalfernsehanlagen zu erfüllenden Anforderungen sind in [ATVM143-2:1999] formuliert. Nachfolgend wird auf die wichtigsten näher eingegangen:

  • Die Fernsehanlage muß der PAL-Norm (Farbfernsehen) bzw. CCIR-Norm (Schwarzweißfernsehen) entsprechen. Die Bildauflösung der Fernsehkamera sollte bei Schwarzweißkameras mindestens 500 Zeilen horizontal, bei Farbkameras mindestens 280 Zeilen horizontal betragen. Eine höhere Bildauflösung ist empfehlenswert. Sie kann vor der Untersuchung durch die Betrachtung eines über die Kameraoptik formatfüllend wiedergegebenen TO5-Universaltestbildes (Bild 4.3.2.1.2.4-1) geprüft werden (Anwendung nach DIN 25435 Teil 4 [DIN25435-4:1987] .

  • Werden Farbkameras eingesetzt, muß vor dem Einsatz die Farbechtheit der Bildwiedergabe durch Betrachtung eines Farbbalkenmusters nachgewiesen werden. Die Muster sind durch die bei der Inspektion verwendete Beleuchtungseinrichtung ohne Fremdlicht auszuleuchten [ATVM143-2:1999] .

  • Zusätzlich zur axialen Freisicht soll die Möglichkeit bestehen, Details wie Fugen oder Anschlüsse radial zu betrachten. Dies kann durch einen in einem zweiten Inspektionsgang verwendeten Radialsichtvorsatz mit Drehspiegel geschehen. Vorzugsweise soll jedoch eine Kamera mit stufenlos veränderbarer Blickrichtung eingesetzt werden [ATVM143-2:1999] .

  • Das verwendete Kameraobjektiv muß eine ausreichende Tiefenschärfe oder eine fernbedienbare Fokussierung besitzen. Bei nichtschwenkbaren Axialsichtkameras soll der Blickwinkel mindesetens 90° (diagonal am Bildschirm gemessen) betragen [ATVM143-2:1999] .

  • Die Beleuchtungseinrichtung muß bei allen Rohrwerkstoffen eine gleichmäßige Ausleuchtung des Blickfeldes gewährleisten und darf keine Reflexionen am Aufnahmeobjekt verursachen [ATVM143-2:1999] .

  • Die Belastbarkeit des Kabels einschließlich der Verbindung am Kabelstecker soll mindestens 2000 N betragen, um ein manuelles Bergen der Kamera zu ermöglichen [ATVM143-2:1999] .

  • Die gesamte Anlage muß den Vorschriften gemäß VDE und DIN sowie den Unfallverhütungsvorschriften UVV entsprechen und bei Umgebungstemperaturen von -15° C bis + 45° C betriebsfähig sein [ATVM143-2:1999] [Hunge80] [Führe86] (Abschnitt 7.1) .

  • Das Kamerasystem soll nach DIN 57165/VDE 0165 [DINVDE0165] "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" bzw. nach DIN EN 50014-50020 [DINEN50014b] "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche" ausgelegt sein.

Die Einstufung des zu untersuchenden Bereiches in die zugehörige Zone ist nach den Explosionsschutz- Richtlinien (EX-RL) [GUV198] , neueste Ausgabe, vorzunehmen.

Für den Einsatz elektrischer Betriebsmittel sind die "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (Elex V)" [ELEXV] und die Explosionsschutz-Richtlinien (GUV 19.8) [GUV198] zu beachten. Explosionsgeschützte Betriebsmittel müssen für die Temperaturklasse T3 und für den Einsatz in der Zone 1 geeignet sein [ATVM143-2:1999] .

In [DINVDE0165] werden die Einsatzbereiche nach folgenden Zonen unterschieden:

  • Zone 0: Explosionsfähige Atmosphäre ist ständig oder langzeitig vorhanden.
  • Zone 1: Explosionsfähige Atmosphäre tritt gelegentlich auf.
  • Zone 2: Explosionsfähige Atmosphäre tritt nur selten und dann auch nur kurzfristig auf.

In der Beispielsammlung der Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL) [GUV198] werden bei natürlicher Belüftung folgende Bereiche der Kanalisationen der Zone 1 zugeordnet:

  1. Umschlossene Abwasserkanäle und ihre Zugänge, umschlossene Räume, die von Abwasser durchflossen werden oder in denen Abwasser gesammelt oder gespeichert wird.
  2. Umschlossene Räume (Schächte), in die Druckrohre entlüftet werden.
  3. Nachbarräume zu den unter a) und b) genannten Räumen.
  4. Umschlossene Anlagenteile der Abwasserbehandlung, die innerhalb der Abwasserableitung (meist unterirdisch) liegen und die vom Abwasser durchflossen werden, z.B. Absetzbecken, Sandfänge, Speicherbecken.

Die Einsetzbarkeit einer Inspektionsanlage in Zone 1 erfordert unter anderem, daß sämtliche der explosionsfähigen Atmosphäre ausgesetzten Komponenten des Kamerasystems in einer anerkannten Zündschutzart [DINEN50014b] ausgeführt sind und einer Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten europäischen Behörde, in Deutschland z.B. durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) oder der DTM-Bergbau Versuchsstrecke BVS. Ihre maximale Oberflächentemperatur darf 200° C bei 40° C Umgebungstemperatur nicht überschreiten (Temperaturklasse T3) [DINVDE0165] [DINEN50014b] .

Die Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL) [GUV198] gestatten in den o.g. Bereichen a), b) und c) auch den Einsatz nichtexplosionsgeschützter Kamerasysteme, wenn das Entstehen einer explosionsfähigen Atmosphäre durch eine technische Belüftung permanent vermieden wird. Voraussetzung sind laufende Gasgemisch-Messungen. Der Bereich d) wird bei technischer Belüftung der Zone 2 zugeordnet. Dies erfordert u.a. die Ausführung der Halogen-Beleuchtung eines Kamerasystems in anerkannter Zündschutzart [DINVDE0165] .

Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)