Leitungszone
Die im Leitungsgraben befindlichen Bereiche werden gemäß DIN EN 1610 [DINEN1610:1997] in Leitungszone und Hauptverfüllung unterteilt (Bild 1.6.1.2-1) .
Die Leitungszone umfaßt die Bereiche der Bettung, der Seitenverfüllung und der Abdeckung bei Grabenleitungen in der Breite des Grabens, bei Dammleitungen oder sehr breiten Gräben in einer Breite des 3fachen Rohraußendurchmessers da. Mit dieser Festlegung wird vom ATV-A 127 [ATVA127:1988] abgewichen. Das entsprechende Maß lautet dort 4 da. Für Dammbedingungen und Leitungsgräben mit geböschten Wänden gelten dieselben Definitionen.
In DIN EN 1610 [DINEN1610:1997] sind die Begriffe wie folgt definiert:
Als Bettung wird der Bereich zwischen Grabensohle und der durch den Auflagerwinkel gegebenen Höhe am Rohrumfang bezeichnet, wobei zwischen der oberen und unteren Bettungsschicht unterschieden wird. Bei direkter Auflagerung auf gewachsenem Boden bildet dieser die untere Bettungsschicht.
Die Seitenverfüllung ist die seitliche, von der Bettung bis zur Abdeckung reichende Verfüllung der Leitungszone.
Für die Abdeckung (der Bereich oberhalb des Rohrscheitels) werden Mindesthöhen von 150 mm über dem Rohrschaft und 100 mm über der Rohrverbindung gefordert (gemäß DIN 4033 [DIN4033:1979] mußte die Einbettung 30 cm über den Rohrscheitel reichen). Abweichungen sind beim Einsatz hydraulisch gebundener sowie anderer natürlicher oder künstlicher Baustoffe zulässig, sofern sie ihrer Eignung entsprechend geprüft werden und mit den Planungsvorgaben übereinstimmen.
Die Zuordnung dieser neuen Begriffe zu den heute noch üblichen und in der DIN 4033 [DIN4033:1979] , im ATV-A 139 [ATVA139:1988] sowie im ATV-A 127 [ATVA127:1988] verwendeten Begriffen enthält (Tabelle 1.6.1.2-1) :
Da die Rohrwanddicken in früherer Zeit unter Berücksichtigung von Randbedingungen der Produktion festgelegt worden sind, ergaben sich Tragfähigkeiten, die mit der Nennweite nur wenig zunahmen und bereichsweise sogar konstant blieben. Daraus resultierte die Notwendigkeit, die Verlegebedingungen den vorhandenen Tragfähigkeiten anzupassen. Dies erfolgte nach [Frühl10] z.B. durch eine besondere Sorgfalt bei der Ausfüllung des Arbeitsraumes zwischen Rohr und Baugrubenwand durch Verwendung eines einschlämmbaren Sandes oder sandigen Bodens (Bild 1.6.1.2-2) oder durch Verfüllung diese Raumes mit magerem Beton (1 Teil Zement auf 12 bis 18 Teile Sand und Kies) bzw. durch eine Betonvollummantelung des Rohres (Bild 1.6.1.2-3).
Im Jahre 1910 schrieb z.B. die Stadt München eine 10 cm dicke Betonummantelung für alle als Abwasserkanal dienenden Steinzeugrohre vor, während die Stadt Hannover die Grenze dafür oberhalb DN 450 bis DN 500 legte [Frühl10] .
Im Jahre 1925 galt nach [Braub25] die Regel, "Betonrohre > DN 700 immer in der Baugrube mit Beton bis in Kämpferhöhe beizustampfen, um den Widerlagern die nötige Festigkeit zu geben und Rissebildung zu vermeiden."
Selbst die DIN 4033 in den Fassungen vom April 1940 und Mai 1941 [DIN4033:1979] , letztere gültig bis 1963, enthielt noch die Empfehlung, "bei Leitungen von größerem Durchmesser (i.a. von etwa über DN 800) wird teilweise (Bild 1.6.1.2-5) und bei geringerer Tragfähigkeit des Bodens oder flacher Einbautiefe volle Ummantelung (Bild 1.6.1.2-4) und (Bild 1.6.1.2-6) (Bild 1.6.1.2-7) zweckmäßig sein."
Obwohl diese Regel in den Folgenormen der DIN 4033 vom Mai 1963 und vom November 1979 [DIN4033:1979] (z.Zt. gültige Fassung) nicht mehr aufgenommen wurde, gibt es noch heute einzelne Kommunen und Industriebetriebe, die generell eine vollständige (BVU) oder teilweise (BTU) Betonummantelung der Kanäle unabhängig von der Beschaffenheit der Grabensohle oder der Tragfähigkeit der Rohre vorschreiben. Sie verzichten damit auf die Vorteile der in der Zwischenzeit entwickelten Dichtungssysteme sowie der Rohre mit erhöhter Tragfähigkeit und errichten ein starres Bauwerk im Baugrund.
Die Bettung soll eine gleichmäßige Druckverteilung im eigentlichen Auflagerbereich des Rohres sicherstellen und damit eine Linien- oder Punktlagerung verhindern. Bei Abwasserrohren ohne Fuß erfolgt dies über die Rohrwandung im Bereich des Auflagerwinkels (Bild 1.6.1.2-8) bei Betonrohren mit Fuß über die Fußfläche (Bild 1.6.1.2-9) .
Nach DIN 4033 (11.79), Abs. 6 [DIN4033:1979] kommen für die Ausbildung des Auflagers in Abhängigkeit vom anstehenden Baugrund, der Überdeckungshöhe und Rohrtragfähigkeit folgende Varianten in Frage:
- Auflager in gewachsenem Boden (Bild 1.6.1.2-10) (Bild 1.6.1.2-11) (Bild 1.6.1.2-12)
- Auflager in nicht gewachsenem Boden auf eingebrachtem Sand, Kies oder Beton (Bild 1.6.1.2-13)
- Betonummantelung (Betonteilummantelung BTU, Betonvollummantelung BVU) (Bild 1.6.1.2-14) .
Die im (Bild 1.6.1.2-14) dargestellten Auflagervarianten sind zwar in der DIN 4033, Ausgabe (11.79) [DIN4033:1979] nicht explizit enthalten, sie werden jedoch teilweise noch angewendet.
Demgegenüber werden bei der Ausführung der Bettung gemäß DIN EN 1610 [DINEN1610:1997] folgende Typen unterschieden:
- Bettung Typ 1 (Bild 1.6.1.2-15)
- Bettung Typ 2 (Bild 1.6.1.2-16)
- Bettung Typ 3 (Bild 1.6.1.2-17) .
Im Vergleich zur DIN 4033 [DIN4033:1979] entfällt somit die Bettung in einer vorgeformten Sohle ohne Unterstopfung des Rohres (Bild 1.6.1.2-10) . Außerdem ist nach DIN EN 1610 [DINEN1610:1997] ein Linienauflager zulässig, sofern dies den Vorgaben der statischen Berechnung der Rohre entspricht und auf eine gleichförmige Bettung zur Vermeidung von Punktlasten geachtet wird.
Für biegeweiche Rohre (Abschnitt 2.7.1) weisen die o.a. Normen Sonderregelungen auf. So ist z.B. nach DIN 4033 (11.79) [DIN4033:1979] das Betonauflager für diese Rohre nicht geeignet.
Wird aus bautechnischen Gründen eine Betonplatte erforderlich, ist zwischen Rohr und Betonplatte eine Zwischenlage aus verdichtungsfähigem Sand und Feinkies mit der Mindestdicke von 100 mm + 1/10 des Zahlenwertes der Nennweite der Rohre in mm vorzusehen. Die Betonummantelung ist hier ohne Mitwirkung des Rohres alleintragend auszubilden.
Stehen unterhalb der Rohrsohle weiche, nicht tragfähige Bodenschichten großer Mächtigkeit an, so daß die o.a. Bettungen versagen bzw. ein Bodenersatz unwirtschaftlich ist, dann muß der Kanal entweder schwimmend unter Verwendung eines entsprechenden Rohrwerkstoffes oder auf Pfählen gegründet werden. [ATV82] .
Beispiele besonderer Gründungsarten zeigen (Bild 1.6.1.2-18) und (Bild 1.6.1.2-19) .