Vorbereitende Maßnahmen
Die vorbereitenden Maßnahmen beinhalten das Erstellen von Arbeitsanweisungen, das Festlegen von Schutzmaßnahmen, die Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenverkehr und das Öffnen von Schachtabdeckungen.
"Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer in Arbeitsanweisungen Maßnahmen festzulegen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Für besondere Einzelfälle hat er Erlaubnisscheine schriftlich zu erteilen" [GUVV95] . Arbeitsanweisungen werden im Gegensatz zu Erlaubnisscheinen meist für längere Zeiträume erteilt.
Vor Beginn der Arbeiten hat der Aufsichtführende zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen anzuwenden sind oder ob eine besondere Erlaubnis notwendig ist. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß während der Arbeit die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen getragen und die festgelegten Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Es muß ständig ein Flucht- bzw. Rettungsweg freigehalten werden. Unbefugte sind von der Arbeitsstelle fernzuhalten.
Liegen die Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, sind diese durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) [StVO92] ausreichend zu kennzeichnen und zu sichern.
Weitere Einzelheiten enthält die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) [RSA] . "Werden Kraftfahrzeuge, z.B. Hochdruck (HD)-Spülwagen, im Verkehrsbereich eingesetzt, muß das Rundumlicht eingeschaltet sein. Die Versicherten sollen im Schutz der verkehrsabgewandten Seite der Fahrzeuge arbeiten. Sie müssen Warnkleidung tragen" [GUVV95] .
Zum Öffnen von Schachtabdeckungen sowie zum Wiedereinsetzen sind vom Unternehmen geeignete Werkzeuge wie z.B. Deckelheber zur Verfügung zu stellen. Die Werkzeuge sind von dem Versicherten zu nutzen. "Festgefrorene Schachtabdeckungen dürfen nicht durch offenes Feuer aufgetaut werden. Geöffnete Schachtabdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen zu sichern" [GUVV95] .