Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch Einrichtungen
Zu den ortsfesten Einrichtungen heißt es in [GUVV95] :
"Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen dürfen erst dann begonnen werden, wenn
- gefahrbringende Bewegungen durch bewegliche Teile oder Einbauten, die nicht der Arbeitsausführung dienen, zum Stillstand gekommen und gegen Wiederanlaufen gesichert sind,
- ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen und
- ein Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherter Energien sicher vermieden ist.
Ortsfeste bewegliche Teile oder Einbauten sind z.B. Schnecken von Schneckenpumpenanlagen, kraftbetätigte Absperrschieber oder -klappen, Rührwerke in Schlammbehältern und Flotationsbehältern.
Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen gefahrbringender Bewegung ist z.B. vermieden, wenn an elektrischen Antrieben
- Zuleitungen abgeklemmt,
- abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften abgeschaltet und verschlossen,
- Steckvorrichtungen getrennt und die Stecker gesichert oder
- Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt sind.
Es ist zu beachten, daß ein zusätzliches Verbotszeichen nach DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen" erforderlich ist.
Ein Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie ist z.B. vermieden, wenn
- bei Druckspeichern oder Systemen mit vergleichbarer Speicherwirkung (z.B. bei Hydraulik- und Pneumatikantrieben) die zuführenden Energieleitungen drucklos,
- Teile, die ihre Lage verändern können, durch Stützen, Riegel oder ähnliche Sperreinrichtungen festgelegt,
- Systeme mit Lage- oder Bewegungsenergie abgesenkt oder bis zum Stillstand abgebremst sind.
Es kann im Einzelfall erforderlich sein, mehrere Maßnahmen gleichzeitig zu treffen" [GUVV95] .
Zu den ortsveränderlichen Einrichtungen gehören z.B.:
- Düsen von Hochdruckspülgeräten,
- Umlenkrollen,
- Saugrohre,
- Spülschieber,
- Kanalinspektionsgeräte,
- Wurzelschneider und
- Tauchmotorpumpen.
Beim Transport dieser Geräte dürfen sich keine Personen unter den gehobenen Lasten aufhalten. Läßt sich eine Gefährdung von Personen durch herabfallende Gegenstände nicht vermeiden, müssen Schutzmaßnahmen wie Schutzgitter oder ein sicherer Unterstand ergriffen werden. Beim Einsatz von Hochdruckspülgeräten sind die Düsen so einzusetzen, daß ein Umkehren in der Haltung unmöglich ist. Der Aerosolbildung im Schachtöffnungsbereich ist vorzubeugen.
Die Mitnahme von Druckbehältern - mit Ausnahme von Pulverlöschern oder Druckgasbehältern für Atemschutzgeräte - in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ist nicht zulässig. Von dieser Forderung darf abgewichen werden, wenn durch lange Gaszuleitungen > 100 m erhöhte Gefahren auftreten können.