Abseil- und Rettungshubgeräte
"Abseil- und Rettungshubgeräte müssen an Anschlagpunkten senkrecht oberhalb der Einstiegsstelle befestigt werden. Der Anschlagpunkt muß einer senkrecht wirkenden Stoßkraft von 7500 N standhalten.
Als Anschlagpunkt kommen z.B. in Frage:
- gegen Verschieben und Auseinandergleiten der Füße gesicherter Dreibock (Bild 7.3.2.7.3-1) (Bild 7.3.2.7.3-2) (Bild 7.3.2.7.3-3) ,
- an einem Festpunkt des Fahrzeuges schwenkbar angebrachter Kranarm, der gegen Verstellen gesichert werden kann (eine Bewegung des Fahrzeuges muß sicher vermieden sein) oder
- in Schachtöffnungen einsetzbare Tragelemente.
Verbindungsmittel an Rettungshosen, Auffanggurten, Abseil- und Rettungshubgeräten und deren Anschlageinrichtungen müssen so befestigt werden, daß ein Lösen der Verbindung ausgeschlossen ist. Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist z.B. ein Karabinerhaken A nach DIN 5290 "Karabinerhaken aus Leichtmetall" [DIN5290] .
Abseil- und Rettungshubgeräte müssen durch eine über Tage an der Einstiegsstelle stehende zweite Person betätigt werden. Während des Anhebens muß die zu bergende Person beobachtet werden.
Schächte mit Schachttiefen größer als 10 m ohne Zwischenpodest dürfen nur mit Hilfe von Einfahreinrichtungen befahren werden. (s. UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8) [VBG8] und "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461))" [GUVV95] .