Schutzmaßnahmen beim Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
Dazu gehören neben der Beachtung von begehbaren Nennweiten (Abschnitt 1.3) der Verkehrssicherung (Abschnitt 7.3.2.1) und der Ermittlung von Gefahren durch Stoffe und Maßnahmen gegen gefährliche Atmosphären (Abschnitt 7.3.2.2) (Abschnitt 7.3.2.4.1) auch
- das Einhalten von Sichtverbindungen (Abschnitt 7.3.2.7.1) ,
- die Seilsicherung (Abschnitt 7.3.2.7.2) ,
- Abseil- und Rettungsgeräte (Abschnitt 7.3.2.7.3) und
- Maßnahmen zur Selbstrettung (Abschnitt 7.3.2.7.4) .