Ermittlung von Gefahren und Stoffen
"Vor Beginn der Arbeiten muß vom Aufsichtführenden festgestellt werden, ob Gefahren durch Stoffe an den zu betretenden Arbeitsstellen vorhanden sind. Gegebenenfalls sind Maßnahmen gegen Gefahren zu treffen, die während der Arbeiten auftreten können. Messungen sind dabei von einer gesicherten Position aus vorzunehmen.
Meßeinrichtungen müssen geeignet und von anerkannten Prüfstellen zugelassen sein. Aussagen über Art und Umfang vorhandener bzw. eventuell während der Arbeiten auftretender Gefahren durch Stoffe können z.B. mittels geeigneter Meß- oder Analyseverfahren getroffen werden. Mit den zur Zeit auf dem Markt befindlichen Meß- und Analysegeräten für Gase und Dämpfe lassen sich bestimmte Stoffgruppen bzw. einzelne Stoffe selektiv mit unterschiedlicher Genauigkeit ermitteln" [GUVV95] (Bild 7.3.2.2-1) .
"Für die Prüfung auf Vorhandensein von gefährlichen Stoffen gibt es z.Zt. keine Universalmeßmethode" [GUVV95] . Im (Bild 7.3.2.2-2) wird das schrittweise Vorgehen vor dem Einstieg in umschlossene Räume (Abschnitt 7.3.2.4.1) von abwassertechnischen Anlagen dargestellt. "Die Ermittlung von Krankheitskeimen in gesundheitsschädlicher Konzentration ist derzeit vor Ort nicht möglich".
Für die Entscheidung, welches Meßverfahren zur Ermittlung gefährlicher Stoffe anzuwenden ist, ist eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse an den zu betretenden Arbeitsstellen von großer Bedeutung.
In (Tabelle 7.3.2.2-1) sind beispielhaft gefährdete Bereiche mit den dort möglicherweise vorkommenden Gasen oder Dämpfen genannt.
Bauwerke | Stoffbeispiele |
---|---|
Kanäle, die von Abwasser durchflossen werden und dazugehörige Bauwerke, die in offener Verbindung mit ihnen stehen |
Sauerstoffmangel Benzine |
Pumpensümpfe sowie Stauräume von Abwasser (z.B. unterirdische Speicherbecken) |
Sauerstoffmangel Kohlendioxid Benzine Methan Schwefelwasserstoff |
Schächte in Bereichen von Mülldeponien | Sauerstoffmangel Methan Kohlendioxid Schwefelwasserstoff |
Messungen sollen, sofern keine Kombinationsmeßgeräte verwendet werden, schrittweise erfolgen. Messungen sind vor dem Einsteigen grundsätzlich von einem ungefährdeten Standpunkt über Tage aus, z.B. mit Hilfe von Verlängerungsleitungen, durchzuführen. Ist dies nicht möglich und muß zu Messungen in umschlossene Räume innerhalb von abwassertechnischen Anlagen eingestiegen werden, sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz und gegen Gefahren durch Stoffe zu treffen.
Anerkannte Prüfstellen sind z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und die Prüfstelle für Grubenbewetterung (PfG) der Westfälischen Berggewerkschaftskasse.
Werden Gefahren durch Stoffe festgestellt, ist ein schriftlicher Nachweis über die Messungen zu führen.
Ist aus betriebstechnischen oder meßtechnischen Gründen eine Ermittlung von Gefahren durch Stoffe nicht möglich, muß bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen vorausgesetzt werden, daß Gefahren durch Stoffe bestehen oder entstehen können. Das Fehlen geeigneter meßtechnischer Einrichtungen gilt nicht als "aus betrieblichen Gründen nicht möglich", ebensowenig mangelnde Sachkunde im Bedienen dieser Geräte" [GUVV95] .