"Vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß vom Aufsichtführenden festgestellt werden, welche Einrichtungen in diesen Räumen enthalten sind oder während der Arbeit in diese eingebracht werden.
Einrichtungen sind nach § 1 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) [VBG1] alle zum Betriebszweck eingesetzten sachlichen Mittel. Hierzu zählen z.B. Rechenanlagen, Kippvorrichtungen, Hochdruckspülgeräte, elektrische Betriebsmittel" [GUVV95] .