Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)

Grundsätze für die persönliche Eignung, Unterweisung und Organisation

Hierzu gehören nach [GUVV95]

  • Beschäftigungsbeschränkungen,
  • Bestimmung eines Aufsichtführenden,
  • Unterweisung der Mitarbeiter,
  • Hygienemaßnahmen,
  • persönliche Schutzausrüstung.

Für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen gelten Beschäftigungsbeschränkungen. Die Beschäftigten müssen i.d.R. über 16 Jahre alt sein. "Sie müssen für diese Arbeiten nach Körperbeschaffenheit und Gesundheitszustand geeignet und durch Kenntnis oder Unterweisung in der Lage sein, mögliche Gefahren zu erkennen und abzuwenden." Bei Arbeiten in Bereichen mit Ertrinkungsgefahr müssen die Beschäftigten schwimmen können [GUVV95] .

"Vor Beginn der Arbeiten muß ein zuverlässiger, mit den Gefahren und den Schutzmaßnahmen vertrauter Versicherter als Aufsichtführender vom Unternehmer bestimmt werden oder benannt sein" [GUVV95] .

Die Versicherten müssen vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich vom Unternehmer über alle auftretenden Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden.

Zur Vermeidung von Infektionen müssen Hygienemaßnahmen beachtet werden. Verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung ist gesondert von der Straßenbekleidung aufzubewahren und vom Unternehmer reinigen zu lassen. Den Arbeitern müssen Duschen mit fließendem kaltem und heißem Wasser sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel zur Verfügung stehen. "Zur Reinigung und Pflege der Hände und des Gesichtes müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes bzw. in oder an Kraftfahrzeugen (z.B. Hochdruckspülwagen) oder Gerätewagen geeignete Waschgelegenheiten mit fließendem heißem Wasser und die hygienisch erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel mitgeführt und benutzt werden" [GUVV95] .

Ist trotz technischer Maßnahmen nicht auszuschließen, daß Beschäftigte durch Absturz oder durch Stoffe gefährdet werden können, hat der Unternehmer eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Der Versicherte ist verpflichtet, die der jeweiligen Arbeit entsprechende persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und zuvor zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt durch eine Sichtprüfung auf erkennbare Schäden und Mängel. Zusätzlich ist die persönliche Schutzausrüstung mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand hin zu prüfen. Auch nach Änderungen und Instandsetzungen kann eine Prüfung durch einen Sachkundigen erforderlich werden.

"Je nach Tätigkeit sind folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich:

  • Kopfschutz entsprechend "Schutzhelm - Merkblatt" (ZH 1/242),
  • Fußschutz entsprechend "Schutzschuh - Merkblatt" (ZH 1/187),
  • Augen- oder Gesichtsschutz entsprechend "Augenschutz - Merkblatt" (ZH 1/192),
  • Handschutz entsprechend "Schutzhandschuh - Merkblatt" (ZH 1/570),
  • Körperschutz entsprechend "Schutzkleidungs - Merkblatt" (ZH 1/105),
  • Gehörschutz (Gehörschutzwatte, Stöpsel oder Kapseln) bei Arbeiten, bei denen auf den Versicherten Lärm einwirkt, der einen Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschreitet; siehe UVV "Lärm" (VBG 121), "Gehörschützer - Merkblatt" (ZH 1/565.3),
  • Sicherheits- und Rettungsgeschirre entsprechend "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55),
  • Ohnmachtssichere Auftriebshilfsmittel entsprechend "Grundsätze für die Sicherheitstechnische Beurteilung von Rettungskragen und Schwimmwesten" des Berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen",
  • Atemschutz entsprechend "Atemschutz - Merkblatt"(ZH 1/134).

Sicherheits- und Rettungsgeschirre bestehen aus einem Rettungsgurt, z.B. Auffanggurt nach DIN 7478 [DIN7478] Form A oder geprüfter Rettungshose mit Verbindungsmitteln, z.B. Sicherheitsseil nach DIN 7471 [DIN7471] und dämpfender Verbindungsmittel (Falldämpfer, Höhensicherungsgerät). Diese werden in der Regel mit Abseil- und Rettungshubgerät oder Winden mit Anschlageinrichtungen verwendet.

Wenn das Vorhandensein oder Auftreten gesundheitsschädlicher Gase oder Dämpfe bzw. Sauerstoffmangel durch technische Maßnahmen (Abschnitt 7.3.2.4.1) nicht sicher verhindert ist, sind folgende von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte geeignet:

  1. Ortsabhängige Isoliergeräte (Schlauchgeräte) (Bild 7.3.1-1)
  2. Ortsunabhängige frei tragbare Isoliergeräte wie
    • Preßluftatmer nach DIN 58645 Teil 1 "Atemgeräte; Vollständige Atemschutzgeräte, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung von Behältergeräten mit Druckluft (Preßluft)" sollten in der Regel nur als 1-Flaschengerät und als sogenannte Einsteiggeräte mit Vollmaske nach DIN 58646 Teil 1 "Atemgeräte; Bauteile für Atemschutzgeräte, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung von Vollmasken" verwendet werden (Bild 7.3.1-2) ,
    • Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff,
    • Regenerationsgeräte mit chemisch gebundenem Sauerstoff (Chemikalsauerstoffgeräte) (Bild 7.3.1-3) .

Innerhalb einer Arbeitskolonne sollten nur Atemschutzgeräte gleicher Bauart eingesetzt werden" [GUVV95] .

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Bild 7.3.1-1: 

Atemschutzgeräte (Isolieratemschutz) [FI-Auer] - Druckluftschlauchgerät

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Bild 7.3.1-2: 

Atemschutzgeräte (Isolieratemschutz) [FI-Auer] - Preßluftatmersystem BD 96 mini

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Bild 7.3.1-3: 

Atemschutzgeräte (Isolieratemschutz) [FI-Auer] - Kreislaufregenerationsgerät auf der Basis von Chemikalsauerstoff

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Bild 7.3.1-4: 

Atemschutzgeräte (Isolieratemschutz) - Vollmaske Ultra Elite [FI-Auer]

 

Filtergeräte (Gasfilter, Partikelfilter, Kombinationsfilter) sind nicht geeignet, da beim Vorhandensein gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe immer mit Ersticken durch Sauerstoffmangel gerechnet werden muß.

Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)