Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)

Allgemeines

Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen wie z.B. Kanälen und Schächten lassen sich bei Wartungs-, Inspektions- und Sanierungsarbeiten insbesondere bei begehbaren Kanälen (Abschnitt 1.3) nicht vermeiden. Sie haben ein erhöhtes Gefahrenpotential und werden deshalb nach VBG 1 § 36 (1) [VBG1] den "gefährlichen Arbeiten" zugerechnet.

Um Beschäftigte vor berufsbedingten Gefahren zu schützen, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Arbeitsschutzvorschriften.

Neben den staatlichen Vorschriften, welche den Rahmen des Arbeitsschutzes bilden, existieren für den Tiefbaubereich die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkhefte und Merkblätter des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Gemeindeunfallversicherungsverbände. Die UVVs haben für alle im Abwasserbereich Tätigen (Versicherte) als autonomes Recht Gesetzescharakter, aber nicht für Außenstehende. Ihre Nichtbeachtung wird durch den Gesetzgeber geahndet.

Gefahren nach den Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen [GUVV95] sind:

  • "Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können,
  • Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann,
  • sehr giftige, giftige oder mindergiftige (gesundheitsschädliche) Stoffe, die berührt, durch die Haut und den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können,
  • Einsetzen stärkerer Wasserführung, z.B. infolge starken Regens,
  • Bakterien oder Lebewesen und deren Stoffwechselprodukte sowie Verschmutzungen, die zu Infektionen führen können" sowie
  • Absturzgefahren durch z.B. offene Schächte oder fehlende Steigeisen usw..

Bei der Sanierung von Abwasserleitungen und -kanälen können darüber hinaus die Versicherten aufgrund der weitgehend manuellen Verarbeitungsweise der eingesetzten Stoffe Haut- und vor allem Augenkontakten ausgesetzt werden, die durch geeignete Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung verhindert werden müssen.

Aufgrund der z.T. sensibilisierenden und ätzenden Eigenschaften der Materialien können die Gefahren nur bei strenger Beachtung der Schutzmaßnahmen bei allen Arbeitsschritten und guter Arbeitshygiene beherrscht werden.

Auch inhalative Belastungen durch die eingesetzten Materialien sind unter ungünstigen Bedingungen (beengter Arbeitsraum, schlechte Lüftungsverhältnisse etc.) z.T. nicht auszuschließen. Zur Beurteilung der inhalativen Belastung und zur Planung ggf. erforderlicher Maßnahmen (z.B. Lüftung, Atemschutz etc.) sind zusätzliche Informationen (verfahrens- oder stoffspezifische Kriterien nach TRGS 420 [TRGS420] ) zu beschaffen [Lühr97] (Abschnitt 5.1) .

Die Basis für die Beurteilung der einzelnen Sanierungsverfahren in bezug auf ihre Expositionsmöglichkeiten und die daraus resultierenden arbeitshygienischen Konsequenzen bilden die Sicherheitsdatenblätter, die jedoch nur sehr unvollständig vorliegen oder aber nicht dem neuesten gesetzlichen Standard entsprechen. In Einzelfällen sind nicht einmal bei den Herstellern Sicherheitsdatenblätter nach den geltenden Vorschriften der EG- Richtlinie 91/155/EWG [91155EWG] zu erhalten. Die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen kann somit in vielen Fällen nur unzureichend erfolgen [Lühr97] .

Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)