Lage und Anordnung der Leitungen
Alle Normen und Regelwerke zur Lage und Anordnung der Leitungen bei Neuanlagen basieren auf der Einzelverlegung von Leitungen, die Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist.
An Stelle der Einzelverlegung (Abschnitt 2.1.1) von Leitungen besteht in öffentlichen Flächen und insbesondere bei Kreuzungen von Verkehrs- und Wasserstraßen auch die Möglichkeit der Mehrfachverlegung in gleicher Trasse und Gradiente (Erdverlegung, Verlegung im Mantelrohr, Leitungskanal, Leitungsgang) oder im Einzelfall in bestehenden Produktrohrleitungen.
Angaben über die diesbezüglichen Varianten der Leitungsverlegung enthält Abschnitt 2.
Maßgeblich für die Lage und Anordnung der einzelnen Leitungen sind:
- örtliche Randbedingungen, z. B.: ländliche Gebiete, Wohngebiete, Stadtzentren, Industrie- und Gewerbegebiete, Bahnanlagen, Kreuzungen mit Verkehrs- und Wasserstraßen
- Art (Rohrleitung oder Kabel) und Funktion der Rohrleitung (Zubringer- bzw. Transportleitung, Haupt-, Versorgungsleitung (Bild 6.2.3-1)
- Betriebsform (Freispiegel-, Druck-, Unterdrucksystem)
Für die Unterbringung von Leitungen und Anlagen in weniger dicht besiedelten bzw. ländlichen Gebieten (außerhalb von Straßen und Plätzen) sowie für Zubringer- bzw. Transportleitungen (Fernleitungen) gibt es in Deutschland kein entsprechendes Regelwerk. Allgemeine diesbezügliche Hinweise betreffend den Schutz vor mechanischen Einwirkungen, vor Wurzeln und Nagetieren, aber auch hinsichtlich Baumpflanzungen, Verdichtungen und Grabenauffüllungen enthält z.B. SIA 205 [SIA205]. Maßgeblichen Einfluss auf die Anordnung der Leitungen haben in diesem Fall u.a. die Bauverfahrenstechnik sowie die örtlichen topographischen und ökologischen Verhältnisse.
Nach [DVGWHGW121] sind Fernleitungen nicht unter Verkehrsstraßen zu verlegen, ausgenommen Feldwege. Der Abstand muss so gewählt werden, dass spätere Verbreiterungen oder Begradigungen von Straßen möglich sind [Mutsc99].
Die Nutzung von privaten Grundstücken sowie Industrie- und Gewerbegebieten für die Leitungsverlegung obliegt den Maßgaben bzw. Vorgaben des jeweiligen Eigentümers und wird hier nicht näher betrachtet.
Im innerstädtischen Bereich bzw. in dicht besiedelten Gebieten (Wohngebiete, Stadtzentren) regelt die DIN 1998 [DIN1998] die Unterbringung von Leitungen. Dies erfolgt in der Regel in öffentlichen Flächen, d.h. im Straßenquerschnitt, wobei die Art, Anzahl und Verteilung der Leitungen in erster Linie von ortsspezifischen Gegebenheiten, wie Straßenbreite, Entwässerungsverfahren, Anlieger und Bebauung abhängig sind. Dabei wird die Zielstellung verfolgt, die gesamtwirtschaftlich und technisch günstigste Lösung unter Berücksichtigung folgender Grundsatzforderungen zu erreichen:
- Für die Unterbringung der einen öffentlichen Bedarf befriedigenden Versorgungseinrichtungen samt Zubehör ist eine möglichst günstige Ordnung vorzusehen, die auch der Leitungsbau- und Verlegetechnik sowie der Straßenbautechnik gerecht wird.
- Eine gegenseitige Behinderung der Nutzungen im öffentlichen Straßenraum soll, soweit irgend möglich, ausgeschlossen werden. Beispielsweise sind bei der Annäherung von Fernwärmeleitungen an Wasserleitungen oder Kabel solche Abstände einzuhalten, dass keine unzulässigen thermischen Beeinflussungen auftreten können.
- Durch Unterbringung, Betrieb und Unterhalt der Leitungen darf der Verkehrsfluss auf Fahrbahnen und Gehwegen nicht mehr als unvermeidbar und wirtschaftlich vertretbar beeinträchtigt werden
Beispiele für die Unterbringung verschiedener Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb eines Straßenquerschnittes nach DIN 1998 [DIN1998] zeigt (Bild 6.2.3-1).
Abwasserkanäle werden grundsätzlich in der Fahrbahn angeordnet, während die Versorgungsleitungen soweit wie möglich in den Gehwegen zur Bebauung hin orientiert sind. Ihre Unterbringung erfolgt in den im (Bild 6.2.3-2) dargestellten Leitungszonen.
Angaben über Regelbreiten dieser Zonen enthält (Tabelle 6.2.3-1).
Leitungsart | Zonen- bezeichnung | Lage im Straßenquerschnitt | Zonen- Regelbreite [m] | Zonen- Überdeckung [m] |
---|---|---|---|---|
Leitungen für Elektrizitätsversorgung | E-Zone |
| 0,7 | 0,6 bis 1,6 |
Gasleitungen | G-Zone |
| 0,7 | 1,0 bis 1,8 |
Wasserleitungen | W-Zone |
| 0,7 | 1,0 bis 1,8 |
Leitungen der Deutschen Bundespost (auch Fernmelde- und Signalkabel des Straßenbaulastträgers sowie Nachrichtenkabel für Polizei und Feuerwehr) | P-Zone |
| 0,7 | 0,5 bis 0,6 oder ≥ 1,4 |
Abwasserleitungen: Mischwasserkanäle (KM) Schmutzwasserkanäle (KS) Regenwasserkanäle (KR) Abwasserdruckleitungen (HA) | - | Fahrbahnbereich (bei Verlegung im Gehweg ist hierfür eine eigene Zone vorzusehen) | - | - |
Fernwärmeleitungen (FW) | - | Außerhalb der Fahrbahn. Bei Verlegung sollen Fernwärmeleitungen nicht in der Fahrbahnmitte angeordnet werden3) | 2,0 | 1,2 |
1) Innerhalb der E-Zone sollen die Kabel in vertikaler Richtung nach Verwendungszweck und Spannungsebenen geordnet werden. Die Leitungsanlagen sind an Straßenkreuzungen so zu führen, dass Kabel ohne Aufbrechen der Fahrbahn ausgewechselt werden können. Bei Übergängen (Unterquerungen) ist für späteren Bedarf eine begrenzte Reserve vorzusehen.
2) Bei Verlegung unter einer Tiefe von 1,1 m muss bis zur nächsten Lage ein Zwischenraum von mindestens 0,3 m Höhe verbleiben, um das Kreuzen anderer Leitungen zu ermöglichen.
3) Bei Annäherung, auch Kreuzung von Fernwärmeleitungen an Wasserleitungen oder Kabel sind solche Abstände einzuhalten, dass keine unzulässigen thermischen Beanspruchungen auftreten können. Lässt sich dies nicht erreichen, so sind im gegenseitigen Einvernehmen andere geeignete Maßnahmen (z.B. zusätzliche Wärmedämmung der Fernwärmeleitungen, Kühleinrichtungen zur Wärmeabfuhr) zu treffen, die die Betriebssicherheit der Wasserleitungen bzw. Kabel sicherstellen.
Je nach örtlicher Situation ist es auch möglich, dass zusätzlich zu den im Gehweg untergebrachten Leitungen der örtlichen Versorgung für die der übergeordneten Versorgung dienenden Anlagen auch die Fahrbahnen mitbenutzt werden.
Ob die Starkstromkabel in einer Straße ein- oder zweiseitig verlegt werden, hängt von der Straßenbreite, den spezifischen Kosten für das Auslegen und der Lastdichte ab. Bei lockerer Bebauung (weite Hausabstände, schmale Straßen) und dementsprechend geringer Lastdichte, kann eine einseitige Führung der Kabel in den Straßen ausreichen (Bild 6.2.3-3). Bei dichter Bebauung und großer Lastdichte ist eine doppelseitige Führung der Kabel auf jeden Fall günstiger (Bild 6.2.3-4) [Heinh99].
Straßen mit besonders hohem Leistungsbedarf können mit Doppelkabeln auf jeder Straßenseite und wechselweisem Anschluss der Häuser versorgt werden, sofern nicht bereits eine Entlastung des Niederspannungsnetzes durch eigene Einspeisestationen (z.B. für Sonderabnehmer) angebracht ist [Heinh99].
Alle Regelungen der DIN 1998 [DIN1998] beziehen sich weitgehend auf parallel verlegte Leitungen.
Die sich bei kreuzenden Leitungen ergebenden Probleme und Schwierigkeiten konnten wegen ihrer Vielschichtigkeit und gegenseitigen Abhängigkeit nur durch allgemeine Hinweise erfasst werden (Abschnitt 8.8).
Von den Rohr- und Kabelherstellern, aber auch von den entsprechenden Fachvereinigungen, wurden ergänzend detailliertere Aussagen zu Mindestabständen und -überdeckungshöhen formuliert, die teilweise von DIN 1998 [DIN1998] abweichen und nicht in allen Fällen übereinstimmen. So dürfen z.B. zur Vermeidung gegenseitiger Beeinflussungen bei Gasleitungen nach DVGW Arbeitsblatt G 463 [DVGWAG463a] und bei Wasserleitungen nach DIN EN 805 [DINEN805] bzw. nach DVGW-Merkblatt W 403 [DVGWMW403] in öffentlichen Flächen folgende lichte Mindestabstände zu anderen unterirdischen Rohrleitungen und Kabeln bzw. zu Fundamenten und ähnlichen unterirdischen Anlagen ohne Sondermaßnahmen, z.B. elektrisch nichtleitende Schalen oder Platten, nicht unterschritten werden:
- bei Kreuzungen 0,2 m
- bei Parallelverlegung 0,4 m
Die Wasserleitungen sollen höher als die Abwasserleitungen und -kanäle liegen. Unter diesen Umständen gelten die o.g. Abstände von 0,4 m bzw. 0,2 m. Wenn die Wasserleitung auf gleicher Höhe oder tiefer als die parallel geführte Abwasserleitung bzw. der -kanal liegt, soll, mit Ausnahme von Zwangspunkten, der Mindestabstand von 1 m nicht unterschritten werden [DVGWMW403].
Die in DIN 1998 [DIN1998] aufgeführte Spannweite der Überdeckungshöhe für Wasserleitungen von 1,0 m bis 1,8 m basiert auf der Forderung, das Einfrieren zu verhindern. Die Festlegung der Überdeckungshöhe in Abhängigkeit der Nennweite der Wasserleitung kann entsprechend (Tabelle 6.2.3-2) erfolgen.
In Ausnahmefällen kann die Überdeckung bis auf 1 m verringert werden, wenn ausreichende Wasserbewegung zur Verhinderung des Einfrierens gewährleistet ist und die Rohrleitung besonders sorgfältig verlegt wird, um Schäden durch äußere Belastung zu vermeiden. In Gegenden mit besonders tief eindringendem Bodenfrost sind die Leitungen entsprechend tiefer zu legen, d.h. hier ist die regional unterschiedliche, frostschutzsichere Verlegetiefe im Boden maßgebend [Mutsc99].
Gasversorgungsleitungen sollten vorzugsweise in Gehwegen oder Randstreifen verlegt werden [DINEN12007-1].
Bei Parallelverlegung von Gasleitungen zu einer schon vorhandenen Rohrleitung auf längerer Strecke außerhalb öffentlicher Flächen sollen nach DVGW-Arbeitsblatt G 463 [DVGWAG463a] folgende lichte Abstände nicht unterschritten werden:
- 1,00 m für ≤ DN/ID 150
- 1,50 m für 150 < DN/ID ≤ 400
- 2,00 m für 400 < DN/ID ≤ 600
- 3,50 m für > DN/ID 600
Gashochdruckleitungen mit Drücken > 16 bar (Abschnitt 1.1.2) sollen nach TRGL 111 "Leitungsführung" [TRGL111] bzw. DVGW-G 463 [DVGWAG463a] nicht in bebauten oder in einem nach dem Bundesbaugesetz genehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gelände errichtet werden.
Wird die Gashochdruckleitung in landwirtschaftlich genutzten Gebieten verlegt, für die eine Tiefenbearbeitung des Bodens in Betracht kommt, so ist die Tiefenlage in diesem Gebiet so festzulegen, dass die Sicherheit der Leitung nicht beeinträchtigt werden kann.
Die Gashochdruckleitung ist zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen, dessen Mitte mit der Rohrachse übereinstimmen soll, zu verlegen. Es muss sichergestellt sein, dass sie durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet wird.
Der Schutzstreifen ist von Pflanzenbewuchs freizuhalten, ausgenommen Anpflanzungen, welche die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigen [DVGWAG463a] [TRGL111].
Die Breite des Schutzstreifens ist abhängig von der Nennweite und muss mindestens betragen [TRGL111] :
- 4 m für ≤ DN/ID 150
- 6 m für 150 < DN/ID ≤ 400
- 8 m für 400 < DN/ID ≤ 600
- 10 m für > DN/ID 600
In begründeten Fällen kann von den vorgenannten Breiten des Schutzstreifens abgewichen werden.
Bei parallel geführten Gashochdruckleitungen, deren Schutzstreifen sich berühren oder überdecken, setzt sich die gesamte Schutzstreifenbreite aus dem Achsabstand der beiden außen liegenden Gashochdruckleitungen und der jeweiligen halben zugeordneten Schutzstreifenbreite der äußeren Gashochdruckleitungen zusammen. Werden hierbei Gashochdruckleitungen geringeren Durchmessers in dem Schutzstreifen einer Gashochdruckleitung größeren Durchmessers verlegt, so darf die dem größeren Durchmesser zugeordnete Schutzstreifenbreite nicht verringert werden [TRGL111].
Um im Bereich von Fernwärmeleitungen die Temperatureinflüsse auf andere Versorgungsleitungen so gering wie möglich zu halten, sind angemessene Mindestabstände zu kreuzenden bzw. parallel liegenden Leitungen nach (Tabelle 6.2.3-3) einzuhalten.
Bei Kreuzungen von in Schutzrohren verlegten Kabeln werden nach [KVR98] bzw. [KVR99b] die in (Tabelle 6.2.3-4) angegebenen Abstände empfohlen.
Dass die Vorgaben oder Empfehlungen bezüglich der minimalen Überdeckung und der Abstände von kreuzenden bzw. parallelen Leitungen international durchaus differieren können, zeigen beispielhaft (Tabelle 6.2.3-5), (Tabelle 6.2.3-6) und (Tabelle 6.2.3-7), in denen die entsprechenden Angaben der SIA 205 [SIA205] wiedergegeben sind.
Versorgungs- bereich |
Leitungsart | Minimale Überdeckung | Lage in der Tiefe | ||
---|---|---|---|---|---|
Vorgeschriebenes Maß 1) [m] |
Empfohlenes Maß [m] |
Bemerkung | |||
Gemeinschafts- antennenleitung |
0,4 2) | 0,4 | Maßgebend ist die Schwachstrom- verordnung |
Lage über allen anderen Leitungen | |
Fernmelde- anlagen |
Erdverlegte Kabel | 0,4 | Maßgebend ist die Schwachstrom- verordnung. Maßnahmen zum Schutz des Kabels vor mechanischen Beschädigungen. Maßgebend sind die Schachtanschlüsse und andere Leitungen. |
Leitungslage über den Leitungen der Elektrizitäts- versorgung wegen der Hausanschlüsse Leitungslage auf die Hausanschlüsse der übrigen Versorgungs- bereiche abgestimmt |
|
Kabel mit Deckschutz | 0,42) | 0,5 | |||
Kabel mit Hüllschutz (Kabelkanal) | 0,42) | 0,5 | |||
Rohr | 0,42) | 1,0 | |||
Rohrblock | 0,42) | 0,6 bis 1,0 | |||
Elektrizität | Kabel mit Deckschutz | 0,7 | 0,7 | Gemäß Starkstrom- verordnung ist der Schutz des Kabels vor mechanischen Beschädigungen und die Höhenlage der Hausanschlüsse der Fernmeldeanlagen maßgebend. |
Tiefen- beschränkung oder Zwischenräume für Hausanschlüsse Gas und Wasser |
Kabelkanal | 0,72) | 0,7 | |||
Rohr | 0,72) | 0,7 | |||
Rohrblock | 0,72) | 0,7 | |||
Gas | Alle | 0,8 bis 1,0 | Maßgebend ist der Schutz der Leitung. Für Gasleitungen mit einem Betriebsdruck > 5 bar | Leitungen über der Wasserleitung wegen der Hausanschlüsse | |
Wasser | Alle | 1,0 bis 1,3 | Maßgebend ist die Frosteindringtiefe. Eine Überdeckung von 1,0 m ist zulässig, wenn Gasleitungen fehlen. | Leitungsanlage unter der Gasleitung wegen der Hausanschlüsse | |
Fernwärme | Im Kanal | 0,6 | |||
Ohne Kanal | 0,8 | ||||
Abwasser | Schmutzwasser- leitungen |
1,6 | Maßgebend ist die Tiefe der Wasserleitungen. | In der Regel nach der Tiefenlage der anzu- schließenden Kellerräume |
|
Mischwasser- leitungen |
1,6 | ||||
Meteor- oder Regenwasser- leitungen |
Nach der Tiefenlage der Schlamm- sammler und Einlaufschächte sowie der Anschlüsse im Trennsystem |
Die Überdeckung wird ab OK Rohrleitung - bei Rohrblöcken ab OK Beton - gemessen.
1) Gemäß Starkstrom- resp. Schwachstromverordnung.
2) Die Überdeckung kann vermindert werden, sofern ein zusätzlicher Schutz gegen mechanische Beschädigung vorgesehen ist.
Versorgungs- bereich |
Leitungsart | Minimale Überdeckung | ||
---|---|---|---|---|
Vorgeschriebenes Maß 1) [m] |
Empfohlenes Maß [m] |
Bemerkung | ||
Gemeinschafts- antennenanlagen |
0,4 2) | 0,4 | Lage über allen andern Leitungen. Maßgebend ist die Schwachstromverordnung. Zu berücksichtigen ist die Sicherheitsüberdeckung in Abhängigkeit der Bewirtschaftungsart. | |
Fernmeldeanlagen | Erdverlegte Kabel | 0,4 | 0,7 | Maßgebend ist der Kabelschutz. Zu berücksichtigen ist die Sicherheitsüberdeckung in Abhängigkeit der Bewirtschaftungsart. Verminderung der Überdeckung in felsigem Untergrund und im Weideland. Maßgebend sind z.T. die Schachtanschlüsse. |
Kabel mit Deckschutz | 0,42) | 0,5 | ||
Kabel mit Hüllschutz (Kabelkanal) | 0,42) | 0,5 | ||
Rohr | 0,42) | 0,6 | ||
Rohrblock | 0,42) | 0,5 bis 1,0 | ||
Elektrizität | Kabel mit Deckschutz | 0,5 | 0,5 | Maßgebend ist der Kabelschutz. Zu berücksichtigen ist die Sicherheitsüberdeckung in Abhängigkeit der Bewirtschaftungsart. |
Kabelkanal | 0,5 | 0,5 | ||
Rohr | 0,5 | 0,5 | ||
Rohrblock | 0,5 | 0,5 | ||
Gas | 0,8 bis 1,0 | Maßgebend ist der Schutz der Leitung. Für Gasleitungen mit einem Betriebsdruck > 5 bar | ||
Wasser | 1,0 | Nach der Frosteindringtiefe. | ||
Abwasser | Leitungen im Bereich von Wasserleitungen | 1,6 | Bestimmend ist die Höhenlage von anzuschließenden Leitungen. Spätere Überbauungen sind soweit wie möglich zu berücksichtigen. | |
Leitungen im Bereich ohne Wasserleitungen | 0,8 |
Die Überdeckung wird ab OK Rohrleitung - bei Rohrblöcken ab OK Beton - gemessen.
1) Gemäss Starkstrom- bzw. Schwachstromverordnung.
2) Die Überdeckung kann vermindert werden, sofern ein zusätzlicher Schutz gegen mechanische Beschädigung vorgesehen ist.
Ver- sorgungs- bereich |
Leitungs- art |
Gemein- schafts- antennen- anlagen |
Fern- melde- anlagen |
Elektrizität | Gas | Wasser | Fern- wärme |
||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nieder- spannung bis 1000 V |
Hochspannung | ||||||||
mit geringer Fern- wirkung |
mit erheb- licher Fern- wirkung (starr geerdete Systeme) |
||||||||
[m] | [m] | [m] | [m] | [m] | [m] | [m] | [m] | ||
Gemein- schafts- antennen und Fernmelde- anlagen (Schwach- stromkabel) |
Anlage ohne und mit Kabel- kanälen |
0,33) | 0,34) | 0,34) | Nach besonderer Prüfung | 0,5 | 0,3 | 0,5 | |
Kunststoff- Rohrblöcke |
0,32) | 0,2 bis 0,46) | 0,2 bis 0,46) | Nach besonderer Prüfung | 0,5 | 0,4 | 0,5 | ||
Elektrizität | Nieder- spannung bis 1000 V |
0,35) | 1) | 0,3 | 0,3 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | |
Hoch- spannung ohne Kabelkanal |
0,35) | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,4 | 0,4 | Max. möglicher Abstand2) | ||
Hoch- spannung mit Kabelkanal |
0,35) | 0,4 | 0,4 | Max. möglicher Abstand2) | |||||
Gas | Alle | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | |||
Wasser | Alle | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | Max. möglicher Abstand2) | |||
Abwasser | Alle | Maßgebend sind u.A. die vorgeschriebenen Grabenbreiten |
1) Niederspannungskabel verschiedener Werke sind zu behandeln wie Hoch- und Niederspannung.
2) Maßgebend ist u.a. die thermische Einwirkung.
3) Gilt nur bei separaten Kabeltrassen, jedoch nicht bei Rohrblöcken.
4) Sofern dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, sind Maßnahmen gemäß SIA 205, Ziffer 2 334 zu treffen.
5) Ausnahmsweise gemäß SIA 205, Ziffer 2 312 und 2 334.
6) Ist als Arbeitsabstand zwischen den Versorgungsbereichen anzustreben.
Zur Zeit bearbeitet ein Arbeitskreis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln "Allgemeine technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien" - kurz ATB-BeStra -, mit der Zielstellung u. a. auch neue allgemeine technische Bestimmungen für das Verlegen von Rohrleitungen und Kabeln in öffentlichen Straßen zu formulieren. Die dort geplanten Mindestüberdeckungshöhen enthält (Tabelle 6.2.3-8).
Straßenart | Mindestüberdeckung für Wasser-, Gas-, Fernwärme-, Abwasserdruck-, Starkstrom- und Telekommunikationsleitungen |
---|---|
Autobahn | 1,50 m, in der Regel im Schutzrohr1) |
Bundesstraßen und zweibahnige Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten | 1,2 m2) |
Bundes- und Landesstraßen innerhalb von Ortsdurchfahrten, einbahnige Landstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten sowie Kreis- und Gemeindestraßen innerhalb und außerhalb von Ortsdurchfahrten | Gemäß (Bild 6.2.3-5) |
1) Bei kreuzenden Rohrleitungen mit ausreichendem kathodischen Korrosionsschutz kann auf ein Schutzrohr verzichtet werden, wenn:
- die Verkehrsbelastung der Straße eine Verlegung sowie Reparatur- und Unterhaltsarbeiten in offener Bauweise zulässt
- oder im Falle eines Rohrvortriebes durch einen unabhängigen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Schutzwirkung der Rohrumhüllung nicht beeinträchtigt worden ist.
2) Bei Unterschreitung der Mindestüberdeckung in begründeten Ausnahmefällen sind besondere Schutzmaßnahmen zu vereinbaren.
2 Die Oberkante (OK) der Leitungszone (gemäß den einschlägigen technischen Regeln) kann leitungsbedingt unterhalb des Planums liegen.
3 Ein Mindestabstand von 10 cm zwischen Planum und OK Leitung bzw. Schutzrohr ist in der Regel einzuhalten.
Die zahlreichen oben angeführten Regelungen für Neuanlagen von Ver- und Entsorgungsleitungen basieren alle auf der Einzelverlegung von Leitungen in offener Bauweise. Die diesbezüglichen Möglichkeiten der modernen grabenlosen Verfahren, Leitungen wirtschaftlich und lagegenau, an anderer Stelle und in größerer Tiefe des Straßenquerschnittes verlegen zu können, aber auch die verfahrensabhängigen Mindestabstände zu benachbarten Leitungen und zur Geländeoberfläche haben noch keine Berücksichtigung gefunden. Auf diese Anforderungen wird nachfolgend bei der Behandlung der unterschiedlichen Verfahren des grabenlosen Leitungsbaus nach dem Prinzip des Rohrvortriebes so weit wie möglich eingegangen.
Weitere mögliche Problembereiche stellen Vortriebe unter Bahngelände, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen dar, bei denen besondere betriebliche und bauliche Schutzmaßnahmen zu beachten sind.
Bei Vortrieben unter Bahngelände muss nach dem Regelwerk der Deutschen Bahn AG (DS 804 [DS804] und DS 836 [DS836]) zur Sicherheit des Bahnbetriebes generell eine Mindestüberdeckungshöhe (Oberkante Schwelle - Oberkante Rohr) von ≥ 1,50 m und ≥ DN/OD eingehalten werden.
Darüber hinaus gelten für Kreuzungen von Gas- und Wasserleitungen mit dem Gelände der Deutschen Bahn AG die "DB-Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien" DS 180 [DS180].
Bei Kreuzungen von Kabelschutzrohren, Abwasserleitungen und -kanälen sind die technischen Bestimmungen der DS 180 sinngemäß anzuwenden. Die für eine Kreuzungsbaumaßnahme erforderlichen Unterlagen werden dem Antragsteller vom Regionalbereich der DB AG genannt. Beim Kreuzen von Bahnanlagen mit einer Streckengeschwindigkeit > 160 km/h sowie für den Nachweis der Zeitfestigkeit werden zusätzliche Forderungen von der DB AG festgelegt [ATVA125:1996].
Für den Vortrieb unter Bundesfernstraßen gelten die Vorschriften des Bundesministers für Verkehr.
"Werden Abwasserleitungen oder Gasleitung in öffentlichen Straßen verlegt (Kreuzung, Längsführung), finden die im Gestattungsvertrag enthaltenen oder in ihm angeführten Technischen Bestimmungen Anwendung.
Ist ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden, gelten die "Allgemeinen Technischen Bestimmungen" (Teil des Rahmenvertrages). Im übrigen finden die allgemein anerkannten Regeln der Technik (...) Anwendung.
Für Abwasserleitungen und -kanäle sowie für Kabelschutzrohre sind Einzelvereinbarungen abzuschließen" [ATVA125:1996].
Für die Kreuzung von Leitungen der öffentlichen Versorgung und Abwasserbeseitigung mit Bundeswasserstraßen gelten die Bedingungen und Auflagen einer Strom- und schiffahrtpolizeilichen Genehmigung nach §31 Bundeswasserstraßengesetz, ergänzt durch die Vorschriften für die Kreuzung von Reichswasserstraßen durch fremde Rohrleitungen (Rohrkreuzungsvorschriften vom 24. Dezember 1933, RVB1. 1933, S. 149). Maßgebend ist ferner der jeweilige Gestattungsvertrag [ATVA125:1996].