Was schreibt die Gesetzgebung vor?
Vorgaben zum Bau und Betrieb von Abwasseranlagen und damit auch für die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen sind in sind in Bundes-, Landes- und Kommunalen Gesetzen enthalten.
Bundesrecht: Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz dient dem Schutz der Gewässer und des Grundwassers. Die wasserrechtlichen Vorgaben gelten allgemein und schließen die privaten Abwasserleitungen ein.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG dürfen Entwässerungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Hierunter wird auch verstanden, dass Entwässerungsanlagen dicht sein müssen. Näheres hierzu findet sich auch in der DIN 1986-30, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke -„Instandhaltung" [[DIN1986-30:1995]].
Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik, so sind die erforderlichen Maßnahmen nach der neuen Regelung des § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Der § 61 Abs. 2 WHG legt fest, dass auch der private Anlagenbetreiber den Zustand und die Funktionsfähigkeit sowie den Unterhalt und den Betrieb selbst zu überwachen hat.
Landesrecht: Wasserrecht und Baurecht
Auf Landesebene ist der Bau und Betrieb von Abwasseranlagen sowohl im Wasserrecht [LWGNRW07], Landeswassergesetz) als auch im Baurecht ([BauONW05], Landesbauordnung) geregelt.
Im Landeswassergesetz wird die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und Abwasserverbände geregelt (§ 53). Außerdem wird die Selbstüberwachung öffentlicher Abwasseranlagen gefordert (§ 60, § 61). Regelungen zur Umsetzung der Selbstüberwachung werden in der Selbstüberwachungsverordnung [SüwVKan95b], SüwVKan NRW) festgeschrieben.
Konkrete, die Grundstücksentwässerung (mit einer Fläche kleiner als 3 Hektar) betreffende Regelungen sind im Landeswassergesetz bezüglich der Regenwasserableitung enthalten (§ 51a).
Darüber hinaus gilt für private Abwasserleitungen seit dem 31.12.2007 nicht mehr das Baurecht (d.h. insbesondere der § 45 der Landesbauordnung NRW [BauONW05]) sondern der § 61a des Landeswassergesetzes mit den wesentlichen Festlegungen:
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Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Anforderungen an Sachkundige kann die Kommune festlegen.
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Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen.
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Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen.
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Die Kommune kann aber auch abweichende Fristen festlegen. Für den Nachweis der Dichtheit ist der Grundstückeigentümer zuständig.
Kommunales Recht: Entwässerungssatzung
Den Kommunen wird in der Bundes- und in der Landesgesetzgebung das Recht eingeräumt, bestimmte Regelungen zur Umsetzung der Gesetze selbst festzulegen, was in der Entwässerungssatzung geschieht.
Die Kommune legt fest, wo die Schnittstelle zwischen der privaten Entwässerung und dem öffentlichen Kanal liegt und damit auch wo der Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers beginnt (Abschnitt 2).
Im Bezug auf den § 61a des Landeswassergesetzes NRW, der insbesondere die Dichtheitsprüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen betrifft, können die Kommunen hier Vorgaben zu Fristen, Vorgehensweise und Sachkundigen machen.