In allen Fällen in denen die verfahrens- und maschinentechnischen Möglichkeiten des eingesetzten Verfahrens nicht ausreichen das Hindernis zu zerstören, muss es entfernt werden [Stein84h].
Das Entfernen von Hindernissen kann entweder von außen, d.h. von der Geländeoberfläche aus, oder von innen, d.h. von der Abbaukammer heraus, erfolgen.