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Die Oberkante der Absperrschranke muss 1000 mm über der Aufstellfläche liegen. Die Art der Absperrschranke richtet sich nach der Aufgrabungstiefe:
Bei Aufgrabungen bis 0,6 m Tiefe ist eine 10 cm hohe Absperrschranke zu verwenden. Bei Aufgrabungen bis 1,25 m muss dagegen eine 25 cm hohe Absperrschranke zur Sicherung genutzt werden. (Bild: Absperrelement Absperrschranke 10cm) (Bild: Absperrelement Absperrschranke 25cm) [RSA95]
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Insbesondere im Fußgängerbereich werden Tastleisten aus 10 cm hohen Absperrschranken angeordnet, welche 15 cm über der Aufstellfläche angebracht sind. Diese sollen sehbehinderten Menschen bei der Orientierung helfen, da z. B. die oben angebrachte Absperrschranke in der Regel nicht mithilfe eines Blindenstocks erkannt werden kann. [RSA95] (Bild: Absperrelement Absperrschranke 25cm)
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Ab Baugrubentiefen über 1,25 m muss auf mobile Absturzsicherungen zurückgegriffen werden. Diese kombinieren in sich Absperrschranke, Tastleiste und Bauzaun. Alternativ bietet sich auch der Einsatz feststehender Bauzäune an, die mit Warnleuchten und Leitbaken ergänzt werden. [RSA95] (Bild: Absperrelement Absturzsicherung mobil Kunststoff Warnleuchte)
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Übersicht der Absperrgeräte für Baustellen mit unterschiedlicher Grabentiefe (Bild: Absperrschranke zur Sicherung von Aufgrabungen Außerhalb der Fahrbahn - Aufgrabungen bis 0,6 m Tiefe mit Tastleiste) Absperrschranken zur Sicherung
außerhalb der Fahrbahn, im Bereich von Rad-/Gehwegen und zum Personenschutz bei Aufgrabungen bis 0,6 m Tiefe (mit Tastleiste)
(Bild: Absperrschranke zur Sicherung von Aufgrabungen - Aufgrabungen bis 1,25 m Tiefe mit Tastleiste)
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Baustellen in Radfahrer- und/oder Fußgängerbereichen bedürfen zur Vermeidung von Personenschäden einer gesonderten Betrachtung.
Die Sicherung der Baustelle (Aufgrabung) kann mit folgenden Mitteln erfolgen: -
Absperrschranken (ggf. mit Tastleiste)
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Absturzsicherungen aus Metall oder Kunststoff
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Bauzäunen (mit zusätzlicher Kennzeichnung durch Warnleuchten und Absperrgeräte)
[RSA95] (Bild: Absperrelement Absturzsicherung mobil Metall) (Bild: Absperrelement …
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Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung im Fahrbahnbereich (Längsabsicherung). Sie haben eine Regelgröße von 1000 x 250 mm. Es wird zwischen einseitigen und doppelseitigen Leitbaken unterschieden. Letztere kommen zum Einsatz, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Markierungen oder bauliche Leitelemente abgetrennt ist. [RSA95] (Bild: Prinzipskizze einer Leitbake in der Regelgröße von 1000 x 250 …
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Leitbaken müssen so aufgestellt werden, dass die schrägen Streifen zum Verkehrsbereich hin fallen und das Bakenblatt senkrecht zur Verkehrsrichtung steht [RSA95] . (Bild: Fehlerhaft platzierte Leitbake – Aufstellen auf aufgehäuftem Material) FALSCH: Aufstellen auf aufgehäuftem Material (Bild: Fehlerhaft platzierte Leitbake – Aufstellen am Rand oder Abgrund) FALSCH: Aufstellen am Rand oder Abgrund (Bild: Fehlerhaft platzierte Leitbake – Aufstellen in einer …
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Im Fahrbahnquerschnitt muss zwischen Verkehrs- und Arbeitsbereich Platz für einen Sicherheitsabstand vorhanden sein.
Abstände / Breite |
[cm] |
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Abstand von der Bake zum Fahrstreifen |
25 |
Baubreite der Leitbake |
25 |
Abstand von der Bake zum Baugrubenrand innerorts |
30 |
Abstand von der Bake zum Baugrubenrand außerorts |
50 |
(Bild: Korrekte Aufstellung von Leitbaken im Verkehrsbereich)
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Größe des Sicherheitsabstandes:
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sehen folgende Mindestabstände zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich vor: -
0,5 m auf Straßen außerorts
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0,3 m auf innerörtlichen Straßen (angestrebt sind 0,5 m)
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0,15 m auf Geh- und Radwegen
Der Sicherheitsabstand soll von Verkehrseinrichtungen freigehalten werden.
Die verbleibende Mindestspurbreite im Verkehrsbereich darf 2,75 m nicht unterschreiten. Wenn …
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Folgende Längs- und Querabstände sind beim Aufstellen von Leitbaken innerorts zu beachten:
Der Abstand der Baken im Bereich der Längsabsperrung darf maximal 10 m betragen.
Im Bereich einer spitzwinkligen Querabsperrung müssen mindestens vier Baken je gesperrtem Fahrstreifen aufgestellt werden.
(Bild: Sicherung Verkehr Absperrschranke 10cm)
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Folgende Längs- und Querabstände sind beim Aufstellen von Leitbaken auf Landstraßen zu beachten: Der Abstand der Baken im Bereich der Längsabsperrung darf maximal 20 m betragen. Im Bereich einer spitzwinkligen Querabsperrung am Beginn der Arbeitsstelle soll der Längsabstand der Baken maximal 6 m, der Querabstand maximal 0,6 m betragen – d. h. die RSA sehen hier ein Verschwenkmaß von 1 : 10 vor. Im Bereich einer spitzwinkligen Querabsperrung am Ende …
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Nicht jedes Mittel ist zur sicheren Absperrung von Aufgrabungen geeignet. Unzulässige Absperrmittel zur Sicherung einer Baumaßnahme sind:
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Warnband (auch „Flatterband“ genannt) ist aus einer Vielzahl von Gründen nicht zur Absicherung einer Baumaßnahme geeignet. Die [RSA95] führen in diesem Zusammenhang folgende Gründe auf: -
kein Absperrgerät im Sinne von RSA und StVO
-
keine Retroreflexion
-
gibt beim Anprall von Personen nach
-
Einschlageisen (1) stellt eine zusätzliche Unfallgefahr dar
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wird durch Wind und Vandalismus zerstört
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Stolpergefahr für Fußgänger
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Sturzgefahr für Radfahrer („…
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Auch ein Kunststoffzaun von der Rolle ist nicht zur Absicherung einer Baumaßnahme geeignet. Die [RSA95] führt hierfür folgende Gründe an: -
kein Absperrgerät im Sinne von RSA und StVO
-
keine Retroreflexion
-
keine ausreichende Standsicherheit
-
gibt beim Anprall von Personen nach
-
Einschlageisen (1) stellt eine zusätzliche Unfallgefahr dar
(Bild: Unzulässige Absturzsicherung mittels Kunststoffzaun von der Rolle)
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Ein Bauzaun an sich reicht ebenfalls nicht, um eine Baumaßnahme abzusichern. Die Kritikpunkte der RSA-95 lauten hier: -
kein Absperrgerät im Sinne von RSA und StVO
-
keine Retroreflexion
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oft kein ausreichender Sicherheitsabstand (1)
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Stolpergefahr durch Standfüße (2)
[RSA95] (Bild: Unzulässige Absturzsicherung mittels Bauzaun mit zusätzlicher Gefährdung durch unzureichender Sicherheitsabstand und Stolpergefahr)
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Ein Bauzaun stellt lediglich eine „Umzäunung“ der Baustelle dar. Im Gegensatz zum Kunststoffzaun von der Rolle und Flatterband bietet er zwar eine wirksame Absturzsicherung, aber das allein reicht nicht aus, um eine Baustelle abzusichern. Verkehrsrechtlich gesehen muss der Bauzaun daher immer mit Absperrgeräten und Warnleuchten gekennzeichnet sein. Der Bauzaun allein reicht nicht aus. (Bild: Absicherung mit Bauzaun ohne Absperrschranken (Falsch))
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Beispiele für eine ordnungsgemäße Anwendung eines Bauzaunes in Kombination mit Absperrgeräten und Warnleuchten. (Bild: Absicherung mit Bauzaun, Leitbaken, Leitlinie und Warnleuchten vom Typ WL1 oder WL2) (Bild: Absicherung mit Bauzaun, Leitschwelle mit kleinen Leitbaken und Warnleuchten vom Typ WL8)
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Welche Mindestmaße sind stets einzuhalten? Mindestabstand zur Absturzkante:
0,15 m in Querrichtung
0,30 m in Längsrichtung Ist ein Einhalten dieser Mindestmaße nicht möglich, muss generell anders abgesichert werden! [RSA95] (Bild: Absicherung mit Absperrschranken mit Darstellung des Mindestabstandes zur Absturzkante)
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Aus Sicherheitsgründen dürfen geböschte Baugruben und Gräben sowie Böschungskanten erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Erd- bzw. Felswände sichergestellt ist. Dies gilt auch für zu verbauende Baugruben, Gräben und Aushubkanten, solange der entsprechende Verbau noch nicht eingebracht wurde. [DIN4124:2002]
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Zusätzlich gilt nach [DIN4124:2012] die Forderung, dass in Bereichen, wo entweder der Rand einer Baugrube (bzw. eines Grabens) oder die Baugrube (bzw. der Graben) selbst betreten werden muss, Schutzstreifen anzuordnen sind. Diese müssen mindestens 0,60 m breit sowie möglichst waagerecht ausfallen und sind von Aushubmaterial und Gegenständen freizuhalten. (Bild: Sicherung von Gräben und Schächten ohne Verbau bei Tiefen > 1.25 m und ≤ 1.75 m in Anlehnung …
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