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Ergänzend zu den „Hinweisen für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ (Punkt 0) in DIN 18299 führt DIN 18306 unter anderem folgende Hinweise zur Angabe der Ausführung (Punkt 0.2) auf: „0.2.2 Belastungs- und Einbaubedingungen, auch unter Berücksichtigung der Bettung der Kanäle und Leitungen sowie des Rückbaus des Verbaus.
0.2.3 Zulässige Abweichungen für Richtung und Höhenlage.
0.2.4 Art und Ausführung von Rohrverbindungen, Bewegungsfugen, Schutz- …
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Soweit erforderlich, sollten die Grenzwerte für Abweichungen von der vorgegebenen Seiten- und Höhenlage der Rohrleitung angegeben werden. Sie hängen unter anderem von folgenden Faktoren ab:
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Die Baustoffe dürfen nach DWA-A 139 weder die Bauteile noch das Grundwasser bzw. den Boden beeinträchtigen. [DWAA139:2019] (Tabelle: In Betracht kommende Werkstoffe für Rohre)
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Zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) ist nach DWA-A 139 unter anderem die vertragliche Regelung folgender Punkte notwendig: -
Koordination der Arbeiten
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Baustelleneinrichtung
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Sicherung der Baustelle
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Beweissicherung an Gebäuden, Bauwerken, Straßen und sonstigen Anlagen im Einflussbereich der Baustelle (soweit erforderlich)
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Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen
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Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit
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Sicherung der Vorflut
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Aufrechterhaltung …
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(Bild: Offene Bauweise – Bebauung im Einflussbereich der Baugrube) Vor Beginn der Tiefbauarbeiten ist die exakte Lage der im Einzugsbereich der Baugrube vorhandenen baulichen Anlagen (Gebäude, Leitungen etc.) durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Bei der Herstellung und Vorhaltung der Baugruben dürfen keine für diese baulichen Anlagen unverträglichen Verformungen auftreten. Es ist darauf zu achten, dass die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit …
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Je nach Erfordernis sind bei der offenen Bauweise unterschiedliche Grabenquerschnitte vom geböschten Graben bis hin zu Gräben mit senkrechten Wänden möglich [Stein88d]. Daneben kommen auch Kombinationen, wie z. B. Stufengräben mit senkrechten, geböschten oder teilweise geböschten Grabenwänden vor. (Bild: Grabenquerschnitte für den Einbau von Kanälen in offener Bauweise in Anlehnung an [ATVA127a] [Bild: S&P GmbH] - Graben mit senkrechten Wänden)
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Grundsätzlich gilt nach DIN 4124:
„[…] Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Dabei sind alle Gegebenheiten und Einflüsse, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen können, zu berücksichtigen, insbesondere das unterschiedliche Verhalten von nichtbindigen und bindigen Böden […].“
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Während der Aushubarbeiten ist zu prüfen, ob der tatsächlich angetroffene Boden mit den Annahmen in der Rohrstatik übereinstimmt (z. B. durch geotechnische Erkundung und Untersuchung). Bei Abweichungen ist unbedingt der Bauüberwacher bzw. der Statiker zu informieren. (Bild: Grabenaushub mit Raupenbagger)
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Im innerstädtischen Bereich sind vorhandene Rohrleitungen und Kabel zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Suchschachtungen von Hand auszuführen, da die tatsächliche Lage der Leitungen sehr häufig von den Planunterlagen abweicht. Angetroffene Leitungen sind in Abstimmung mit den Leitungsbetreibern durch Aufhängen, Abstützen, Umlegen etc. zu sichern. (Bild: Leitungs- und Kabelsituation im innerstädtischen Bereich) (Bild: Suchschachtung …
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Zur Gewährleistung der Standsicherheit des Grabens müssen nach [DIN4124:2012] und der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38 [DGUV38]) die Grabenwände geböscht (unverbaute Gräben mit geböschten Wänden) oder verbaut (verbaute Gräben) werden. Die Art der erforderlichen Sicherung von Rohrgräben richtet sich wesentlich nach den angetroffenen Bodenarten, den Grundwasserverhältnissen sowie der Tiefe des Grabens. (Bild: Unverbauter Graben – …
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Zur Beurteilung der Standsicherheit des Grabens sind im Allgemeinen folgende Angaben und Unterlagen nach DIN 4124 erforderlich: -
Maße des Grabens
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Einstufung in eine geotechnische Kategorie nach DIN 1054 im Hinblick auf Baugrund und Bauausführung
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Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche, Grundwasserverhältnisse im Rahmen eines geotechnischen Berichts nach DIN 4020
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Gründungstiefe, Fundamentausbildung und Abstand …
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(Bild: Zusammenfassendes Diagramm zu den Möglichkeiten zur Sicherung von Leitungsgräben bei der offenen Bauweise)
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Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe dürfen nach DIN 4124 ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn mindestens steifer bindiger Boden ansteht und die angrenzende Geländeoberfläche… [DIN4124:2012] (Bild: Sicherung von Gräben und Schächten ohne Verbau bei Tiefen ≤ 1.25 m – senkrecht geböschte …
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(Bild: Sicherung von Gräben und Schächten ohne Verbau bei Tiefen > 1.25 m und ≤ 1.75 m in Anlehnung an [DIN4124c] – senkrecht geböschte Wände mit abgeböschten Kanten (mindestens steifer bindiger Boden) [Illustration: visaplan GmbH]) Baugruben und Gräben bis 1,75 m Tiefe dürfen nach DIN 4124 ausgehoben werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle anstehende Bereich der Erdwand unter dem Winkel β ≤ 45° geböscht wird sowie…
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(Bild: Sicherung von Gräben und Schächten in Anlehnung an [DIN4124c] - Teilweise verbauter Graben/Schacht bei mindestens steifen, bindigen Böden [Illustration: visaplan GmbH]) Bei nicht standfesten Böden ist ein Verbau bereits bei Grabentiefen von weniger als 1,25 m erforderlich.
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Die Sicherung von Gräben bis zu einer Tiefe von 1,75 m erfordert mindestens einen Teilverbau, bei welchem maximal 1,25 m unverbaut bleiben dürfen. Der Einsatz von Saumbohlen ist nicht zulässig. (Bild: Sicherung von Gräben und Schächten in Anlehnung an [DIN4124c] - Teilweise verbauter Graben/Schacht bei mindestens steifen, bindigen Böden [Illustration: visaplan GmbH]) (Bild: Graben mit Saumbohlen in Anlehnung an [DIN4124a] (nach aktueller …
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Bei Tiefen von mehr als 1,75 m ist ein vollflächiger Verbau oder die Ausbildung von geböschten Grabenwänden unter Beachtung des von der Bodenart abhängigen zulässigen Böschungswinkels notwendig.
Es ist zu beachten, dass auch die Stirnwände der Gräben durch Böschungen oder Verbau zu sichern sind. Lediglich bei Gräben bis zu einer Tiefe von 1,75 m, einer Breite bis zu 1,25 m und in mindestens steifem bindigem Boden kann auf diese verzichtet werden.…
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(Bild: Böschungswinkel und Arbeitsraumbreite nach DWA-A 139) (Bild: Unverbauter Graben mit einem Böschungswinkel von β = 45° und Mindestabstand zur Grabenkante) Der Böschungswinkel richtet sich nach dem Baugrund (physikalische Eigenschaften der anstehenden Bodenarten, Wasserverhältnisse), der Nutzung angrenzender Flächen (Verkehrswege, Bebauung), den zu erwartenden Beanspruchungen durch Baugeräte, der Höhe der Böschung und ihrer voraussichtlichen …
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(Bild: Unverbauter Graben im Fels - ein erforderlicher Böschungswinkel von β= 80° wird nicht eingehalten) (Bild: Unverbauter Graben in nichtbindigen und weichen Böden mit einem Böschungswinkel von β = 45°) Ohne rechnerischen Nachweis dürfen folgende Böschungswinkel in Anlehnung an die DIN 4124 nicht überschritten werden: β = 45° bei nichtbindigen und weichen bindigen Böden
β = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden
β = 80° bei Fels
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Die Angaben für Grabentiefen und Böschungswinkel von unverbauten Gräben gelten nur, wenn… -
die Mindestabstände von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungskante eingehalten werden.
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keine, die Standsicherheit gefährdende, ungünstige Gegebenheit und kein ungünstiger Einfluss vorliegen, wie beispielsweise durch -
Störungen des Bodengefüges (Klüfte oder Verwerfungen)
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zum Graben einfallende Schichtung/Schieferung
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Zufluss von Schichtenwasser
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vorhandene …
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Maßgebend für die Standsicherheit künstlicher Böschungen sind… -
Böschungswinkel (Böschungsneigung),
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Böschungshöhe,
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Scherfestigkeit des anstehenden Bodens,
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angreifende äußere Kräfte,
und insbesondere
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Wasserdruck.
Ist eine Böschung nicht standsicher ausgebildet, so kann es zum Böschungsbruch kommen. Hierbei bildet sich ein Gleitkörper aus, der entlang der Gleitfläche abrutscht. Ein Böschungsbruch kündigt sich oft vorher durch zunehmende Verformungen …
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Ein Böschungsbruch entsteht bei… -
zu großem Böschungswinkel.
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zu großer Böschungshöhe.
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zu geringer Scherfestigkeit des Bodens.
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Belastung oberhalb der Böschung.
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Erschütterungen.
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Änderungen der Grundwasserverhältnisse.
(Bild: Einwirkende Momente bei einer Böschungsberechnung nach dem Lamellenverfahren)
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(Bild: Nicht verbauter Graben mit einer Tiefe > 1,25 m = Lebensgefahr! (und Nicht-Einhaltung von Arbeitssicherheitsvorschriften)) (Bild: Nur partiell verbauter Graben mit einer Tiefe > 1,25 m Tiefe = Lebensgefahr!) Bei Abweichung von den "Standard-Randbedingungen" ist die Standsicherheit geböschter Wände nach nach DIN EN 1997-1, DIN 1054 bzw. DIN 4084 oder ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Böschungen müssen hinsichtlich ihrer Standsicherheit …
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